Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vertragsärzte sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten sind. Die Bezüge der Vertragsärzte und Vertrauensärzte sind idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG). Das gilt auch für Tätigkeiten in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (FG Köln vom 10.07.2019 – 7 K 3133/17, HaufeIndex 14 480 849, NZB BFH VIII B 144/19). Sie unterliegen nicht dem LSt-Abzug, sondern sind zur ESt zu erklären (> Steuererklärung) und vom FA zu veranlagen. Das gilt auch für Vertragsärzte und Vertrauensärzte, die im Übrigen keine eigene Praxis ausüben, sofern nicht besondere Umstände für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Ein Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Arzt regelmäßig und im Voraus festgelegte Sprechstunden abhält und verpflichtet ist, für den Auftraggeber bei Bedarf auch arbeitsmedizinische Fragen zu begutachten (LAG Köln vom 25.08.1999 – 2 Sa 611/99, DB 1999, 2648). Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben auch die bei einem Träger der > Sozialversicherung tätigen Knappschaftsärzte (einschließlich der Knappschaftszahnärzte und Knappschaftsfachärzte), die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die nebenberuflich tätigen Vertragsärzte der > Bundeswehr (einschließlich der Vertragszahnärzte, Vertragstierärzte; vgl EFG 1969, 599; 1970, 580) und andere Vertragsärzte oder Betriebsärzte in der Industrie (> R 18.1 Abs 1 EStR). Zur freien Mitarbeit eines Betriebsarztes vgl LAG München vom 02.08.1984 – 7 Sa 632/83, BB 1985, 198. Musterungsvertragsärzte der Bundeswehr haben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 76, 460 = BStBl 1963 III, 167). Ausschlaggebend hierfür ist die straffe Einordnung und Weisungsgebundenheit der Ärzte als Mitglieder der Musterungskommission.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Alters- und Hinterbliebenenbezüge der Knappschaftsärzte sind der Einkunftsart zuzurechnen, bei der die > Einkünfte aus der aktiven Tätigkeit als Knappschaftsarzt erfasst worden sind (OFD Düsseldorf vom 01.09.1976, DB 1976, 1842). Soweit die Bezüge während der aktiven Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) waren, wird für die Alters- und Hinterbliebenenbezüge kein Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge) gewährt (EFG 1986, 233).

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine Einmalzahlung der "Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen" an Ärzte in Weiterbildung, die den Facharzt für Allgemeinmedizin und den Facharzt für Innere Medizin absolvieren, ist nicht steuerbar, wenn der Arzt sich nicht verpflichtet, in Thüringen tätig zu werden (BFH 271, 63 = BStBl 2021 II, 488).

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