Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsarzt. freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betriebsarzt ist kein Arbeitnehmer, wenn er

a. lediglich 13 Stunden pro Woche für den Betrieb tätig ist und im übrigen eine freie Arztpraxis betreibt,

b. im Dienstvertrag als freier Mitarbeiter bezeichnet ist,

c. ausschließlich Aufgaben nach § 3 ASiG, keine zusätzlichen auf Anweisung des Arbeitgebers vorzunehmende Aufgaben wahrnimmt,

d. bei krankheitsbedingter Verhinderung auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen hat.

2. Für den Status ist es unerheblich, wenn der Betriebsinhaber einen Arztraum im Betrieb, medizinische Geräte und sonstige Mittel zur Verfügung stellt, weil diese Verpflichtung auf Gesetz (§ 2 Abs 2 Satz 2 ASiG) beruht.

3. Erzielt der Betriebsarzt aus seiner freien Arztpraxis ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von über DM 50 000,-, so ist er auch keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 ArbGG, weshalb zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer vom Betriebsinhaber erklärten Kündigung des Dienstvertrages aus sonstigen, nicht von der Arbeitnehmereigenschaft abhängigen Gründen nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte sachlich zuständig sind.

 

Normenkette

ASiG § 1; ArbGG § 5 Abs. 1 Fassung: 1979-07-02, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1979-07-02

 

Fundstellen

BB 1985, 198-198 (L1-3)

NJW 1985, 696

NJW 1985, 696 (L)

ARST 1985, 161-162 (LT1-3)

AMBl BY BY 1985, C25-C25

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