
Als Fahrtkosten können für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Steuererklärung nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Auch die steuerfreie Arbeitgebererstattung ist auf die tatsächlichen Kosten beschränkt.
Als Fahrtkosten können für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Steuererklärung nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Auch die steuerfreie Arbeitgebererstattung ist auf die tatsächlichen Kosten beschränkt.
Fahrtkosten eines Arbeitnehmers
In einem aktuellen Urteilsfall des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 2. November 2018, 5 K 99/16) war der Kläger bei der Verwaltung als Bundesbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. In dem betroffenen Streitjahr wirkte der Kläger an einer Betriebsprüfung mit, für die er von seinem Wohnort aus per Bahn beziehungsweise S-Bahn zu dem zu prüfenden Unternehmen fuhr. Obwohl der Arbeitgeber ihm bereits die tatsächlichen entstandenen Fahrtkosten ersetzt hatte, machte er in seiner Steuererklärung darüber hinausgehende Kilometerpauschalen in Höhe von 0,20 bzw. 0,30 Euro je Kilometer geltend.
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen
Die Klage blieb erfolglos. Zwar handelt es sich bei den geltend gemachten Reisen um beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten waren. Eine erste Tätigkeitsstätte hatte der Kläger im Streitjahr nicht, weil er keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet war. Die über die steuerfreien Arbeitgebererstattungen hinaus geltend gemachten Fahrtkosten, waren jedoch trotzdem steuerlich nicht zu berücksichtigen. Für die Benutzung der Bahn oder eines Flugzeugs sind nach dem Urteil keine pauschalen Kilometersätze anzusetzen.
Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel
Zwar können grundsätzlich anstelle der tatsächlichen Aufwendungen Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Die Regelung dient aber der Vereinfachung und soll (nur) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten erleichtern. Dieser Zweck entfällt nach Auffassung der Richter bei tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Bahnfahrten und für die Benutzung eines Flugzeugs. Denn in einem derartigen Fall kann der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten durch Vorlage der Fahrkarte bzw. der entsprechenden Rechnung durch die Steuerpflichtigen ohne Weiteres geführt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist (Aktenzeichen VI R 50/18).