Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Aufwendungen für den ÖPNV kann der ArbG bei Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 22 ff, > Reisekosten Rz 39, > Reisekostenvergütungen). Zuschüsse des ArbG für Fahrten mit dem ÖPNV zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte bleiben im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 oder Abs 3 EStG steuerfrei (zu Einzelheiten > Fahrtkostenzuschüsse Rz 4 ff) oder können gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 EStG pauschal besteuert werden (Steuersatz 15 %); das gilt allerdings nur bis zur Höhe der individuellen Entfernungspauschale des ArbN; weitere Zuschüsse unterliegen dem individuellen LSt-Abzug (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff). Ergänzend > Job-Ticket, > Entfernungspauschale Rz 113 ff. Zur Besteuerung der im ÖPNV beschäftigten ArbN > Nahverkehrsbetriebe. Zur Benutzung des ÖPNV durch uniformierte Angehörige der > BundespolizeiDeutsche Bahn Rz 7 Polizeivollzugsbeamte.

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