Rz. 22

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Nutzt der ArbN > Öffentliche Verkehrsmittel für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, dürfen vom ArbG die tatsächlichen Aufwendungen – idR der tarifliche Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge – steuerfrei erstattet werden, und zwar unabhängig davon, welche Beförderungsklasse der ArbN genutzt hat (> R 9.5 Abs 1 Sätze 1, 2 LStR).

 

Rz. 23

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erstattet der ArbG die Aufwendungen für eine BahnCard, weil der ArbN häufig mit der Bahn Auswärtstätigkeiten durchführt, ist dies steuerfrei, wenn die ohne Verwendung der BahnCard entstehenden Fahrtkosten höher wären, als die Kosten der > BahnCard Rz 31 ff. Steuerfrei bleibt unter denselben Voraussetzungen auch die Überlassung einer Netzkarte des Verkehrsträgers; das gilt auch, wenn diese Karte in geringem Umfang im Zusammenhang mit Dienstfahrten (privater Umweg) oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (> Jahresnetzkarte). Wird die BahnCard sowohl für Auswärtstätigkeiten als auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, muss ggf eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 11 ff, BStBl 2019 I, 875). Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für den ÖPNV während der Gültigkeitsdauer des sog 9-Euro-Tickets von Juni bis August 2022 vgl BMF vom 30.05.2022, BStBl 2022 I, 922; dies insbesondere iZm der Steuerbefreiung nach § Nr 15 EStG (zu dieser > Job-Ticket und > BahnCard).

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