Rz. 161/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Als > Sachbezüge im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte waren bis zum VZ 2018 nur die > Sammelbeförderung iSv § 3 Nr 32 EStG oder die Sachbezüge im Rahmen des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG oder Abs 3 Satz 2 EStG (> Nahverkehrsbetriebe Rz 1) steuerfrei. Andere Leistungen, mit denen der ArbG den Aufwand für den Weg zur Arbeit für den ArbN verbilligte, wie zB Barzuschüsse für den > Öffentlicher Personennahverkehr, unterlagen vollständig dem LSt-Abzug. Für bestimmte Leistungen kam aber eine Pauschalbesteuerung im Rahmen von § 40 Abs 2 Satz 2, 3 EStG aF in Betracht. Die pauschale LSt betrug 15 % der BMG; die Höhe des Steuersatzes berücksichtigte, dass der ArbN in Höhe des pauschal besteuerten geldwerten Vorteils keine Aufwendungen abziehen durfte (> Rz 163/4). Ohne ausdrückliche Vereinbarung mit seinem ArbG hat der ArbN jedoch keinen Anspruch darauf, dass der ArbG die Pauschalierung durchführt (LAG SH vom 20.04.2004 – 5 Sa 8/04, NZA-RR 2005, 93).

 

Rz. 161/2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit Einführung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (vgl > Rz 59/1) wurde die Pauschalierung in § 40 Abs 2 Satz 2 EStG ab dem VZ 2019 grundlegend neu geregelt. Dabei werden die folgenden drei Tatbestände unterschieden. Eine Pauschalversteuerung kann mit

  1. 15 % für Sachbezüge iZm der Beförderung zwischen Wohnung und ua der > Erste Tätigkeitsstätte oder für Fahrtkostenzuschüsse zu eben diesen Orten, soweit das Zusätzlichkeitserfordernis (vgl > Rz 162/2) erfüllt ist und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG ausscheidet (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG; > Rz 161/3) oder mit
  2. 25 % für Bezüge, anstelle der Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr 15 EStG, bei denen jedoch das Zusätzlichkeitserfordernis nicht einschlägig ist (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG; > Rz 164), oder mit
  3. 25 % für die Freifahrtberechtigungen der Soldaten (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 3 EStG; > Rz 164/2)

vorgenommen werden.

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