Rz. 163

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalierung ist allerdings in ihrem Umfang beschränkt. Sie ist nur zulässig, soweit der ArbN eigene Aufwendungen nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Abs 2 EStG als > Werbungskosten abziehen könnte (> R 9.10 LStR). Anders als beim WK-Abzug kommt es aber darauf an, dass dem ArbN tatsächliche Kosten für den Weg zur Arbeit entstanden sind. Die Pauschalierung ist zudem der Höhe nach auf die > Entfernungspauschale beschränkt. Bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz können die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG angesetzt werden, ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4 500 EUR. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Beförderungsentgelte maßgebend. Dazu sowie zur Benutzung anderer motorisierter Fahrzeuge (wie zB eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas, Pedelecs, E-Bikes; dort mit Begrenzung auf den auf den Höchstbetrag von 4 500 EUR) vgl im Einzelnen BMF vom 18.11.2021, Rz 36 ff, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale. Die erhöhten Kilometersätze ab dem 21. Entfernungskilometer für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 (vgl > Entfernungspauschale Rz 65) sind auch maßgeblich für die Pauschalierung iSd § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG. Ein Zuschuss ist grundsätzlich nur bis zu 4 500 EUR im VZ pauschalierbar. Ein höherer Zuschuss setzt den Nachweis höherer Aufwendungen voraus (> Entfernungspauschale Rz 66–68). Zur Berechnung des im Einzelfall in Betracht kommenden Betrags > Entfernungspauschale Rz 15 ff.

 

Beispiel 2:

Der ArbN H nutzt für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ein Taxi. Für die Fahrten zahlt er monatlich 500 EUR. Der ArbG leistet einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss iHv 120 EUR. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

H kann bei glaubhaft dargelegten 20 monatlichen Arbeitstagen 120 EUR (20 km × 0,30 EUR × 20 Arbeitstage) als WK geltend machen. Der ArbG kann stattdessen den Fahrtkostenzuschuss iHv 120 EUR pauschal besteuern.

 

Beispiel 3:

Dem ArbN V ist bei seiner Neueinstellung in Leipzig zugesagt worden, dass der neue ArbG ihm bis zu einem geplanten Umzug von seiner bisherigen Wohnung in Kiel die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. V hat in Leipzig eine Bleibe angemietet und nutzt für die Familienheimfahrten am Wochenende die Bahn. Die vom ArbG übernommenen Fahrtkosten können nicht nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden, weil V keine Aufwendungen iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG entstehen, sondern diese im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 2 EStG anfallen. Sie unterliegen dem individuellen LSt-Abzug (> Rz 163/3).

 

Beispiel 4:

Die Firma X zahlt allen ihren ArbN einen einheitlichen Fahrtkostenzuschuss von 100 EUR. Der ArbN M fährt mit seinem Fahrrad zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 8 km.

M könnte bei glaubhaft dargelegten 20 monatlichen Arbeitstagen 48 EUR (8 km × 0,30 EUR × 20 Arbeitstage) als WK geltend machen. Der ArbG kann stattdessen den Fahrtkostenzuschuss iHv 48 EUR pauschal besteuern. Ein weiterer Teilbetrag iHv 52 EUR unterliegt dem individuellen LSt-Abzug. Pauschaliert der ArbG den Fahrtkostenzuschuss iHv 48 EUR, ist der WK-Abzug des ArbN entsprechend um 48 EUR auf dann 0 EUR zu reduzieren.

Aus Vereinfachungsgründen kann der ArbG für den LSt-Abzug unterstellen, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird (BMF vom 18.11.2021, Rz 36, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale). Wird die Ermittlung des Sachbezugs für die Fahrzeugüberlassung durch die Aufzeichnungen des ArbN nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen (sog 0,002 %-Methode; vgl ausführlich > Kraftfahrzeuggestellung Rz 31 ff), scheidet die Vereinfachungsregelung insoweit aus. Die Anzahl von 15 Tagen orientiert sich an einer Arbeitswoche von jeweils 5 Tagen, sodass im Falle einer arbeitsvertraglichen Regulierung (bspw Teilzeit) oder einer Anwesenheit an der ersten Tätigkeitsstätte an einzelnen Tagen je Woche (durch bspw > Telearbeit oder > Home-Office), die 15 Tage im Verhältnis der tatsächlichen geplanten Anwesenheitstage je Woche zu reduzieren ist (BMF vom 18.11.2021, Rz 41, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale; > Entfernungspauschale Rz 117).

 

Beispiel 5:

Dem ArbN wird für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den ArbG ein Kraftfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis iHv 50 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die kürzeste Straßenverbindung zur Arbeitsstätte beträgt 20 km. Der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und ArbG enthält eine Teilzeitvereinbarung iHv 60 % (dh 3 Tage je Arbeitswoche). ArbN und ArbG haben mit erstmaliger Übergabe des Firmenfahrzeugs die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Einzelfahrten (0,002 %-Methode) vereinbart. Die monatlichen Nachweis...

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