Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Arbeitslohn Rz 140, > Arbeitszimmer Rz 80 ff, > Tele[heim]arbeit, > Telekommunikationskosten. Bei einem ArbN, der seine Berufsarbeit gleichwertig an drei Tagen am häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des ArbG ausübt, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen > Arbeitszimmer (BFH 214, 158 = BStBl 2006 II, 600).

Das häusliche > Arbeitszimmer des ArbN ist keine betriebliche Einrichtung des ArbG oder eines Dritten und deshalb keine > Erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch, wenn der ArbG vom ArbN einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des ArbN zuzurechnen sind (vgl BMF vom 24.10.2014, Rz 3 und Rz 27 Beispiele 17–20, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 2 Reisekosten ab 2014).

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