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Auf einen Blick:

Für das zur eigenen Wohnung gehörende Arbeitszimmer gilt wegen der Nähe zur privaten Sphäre ein grundsätzliches Abzugsverbot. Es gibt aber Ausnahmen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG): Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist der Abzug der Aufwendungen als WK/BA der Höhe nach nicht beschränkt. Wird ein Teil der gesamten Erwerbstätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt, weil dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind bis zum VZ 2022 die Aufwendungen bis zu 1 250 EUR im VZ als WK/BA abziehbar. Ab dem VZ 2023 kann in diesen Fällen – wie bereits ab dem VZ 2020 bei häuslicher Arbeit außerhalb eines Arbeitszimmers – (nur noch) die sog Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Die Regelungen gelten gleichermaßen für den SA-Abzug von Bildungsaufwendungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG).

A. Grundsätzliches

I. Abzugsverbot mit Ausnahmen

 

Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Benutzt der Stpfl zur Ausübung seines Berufs, zB als > Arbeitnehmer oder > Abgeordnete oder eine in einem > Ehrenamt tätige Person, ein Arbeitszimmer in seinem häuslichen Umfeld oder einen anderen beruflich genutzten Raum, so sind die damit verbundenen Aufwendungen bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 bis 7 EStG; > Einkünfte Rz 1) grundsätzlichWerbungskosten. Entsprechendes gilt bei den Gewinneinkunftsarten (vgl aaO Nr 1 bis 3) für den Abzug von > Betriebsausgaben, die > Gewerbetreibende oder > Freiberufler für ihr Büro oder andere Geschäftsräume entstehen. Das Arbeitszimmer muss nicht unbedingt für die Ausübung der Berufsarbeit notwendig sein (BFH 144, 31 = BStBl 1985 II, 467; BFH 274, 98 = BStBl 2022 II 358). Es liegt grundsätzlich beim Stpfl, ob und welche Aufwendungen er für seine Berufsarbeit machen will (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368; > Werbungskosten Rz 28 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Es sind aber unterschiedliche Abzugsverbote zu beachten:

 

Rz. 2/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG: Der Abzug von Erwerbsaufwendungen (WK/BA) für einen Raum, der die Qualität eines ‚häuslichen Arbeitszimmers’ hat (> Rz 15 ff), sowie die Kosten der Ausstattung (> Rz 65 ff) wird grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist in den Grenzen der Angemessenheit (> Rz 2/3) ein Vollabzug der Aufwendungen erlaubt; zu dieser Ausnahme > Rz 40 ff. Ab dem VZ 2023 können die Aufwendungen alternativ auch pauschal mit 1 260 EUR im Jahr berücksichtigt werden (> Rz 79 f). Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aber auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Höhe der Aufwendungen bis zum VZ 2022 auf 1 250 EUR begrenzt (> Rz 45 ff). Ab dem VZ 2023 kann in diesen Fällen nur noch die Homeoffice-Pauschale (> Rz 90 ff) berücksichtigt werden. Zur Entstehung der VorschriftRz 10 ff. Das Abzugsverbot gilt ebenso für den Abzug von > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff als > Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 EStG; > Rz 77 ff). Zur RechtssystematikRz 5 ff.
 

Rz. 2/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 12 Nr 1 EStG: Benutzt der Stpfl einen oder mehrere Räume oder Flächen in seiner häuslichen Umgebung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder anderes Wohneigentum) sowohl zu privaten als auch beruflichen Zwecken, so hat er kein ‚häusliches Arbeitszimmer’ iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 2/1). Selbst wenn diese Räume den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, sind sie bei einer Nutzung für die Berufsarbeit und als Wohnraum oder für nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehende Arbeiten in vollem Umfang als sog ‚gemischte Aufwendungen’ nicht abziehbar (BFH GrS 1/14 Rz 66 ff, BFH 251, 408 = BStBl 2016 II, 265; im Einzelnen > Rz 27–29), sofern nicht ggf die Homeoffice-Pauschale (> Rz 4, 90 ff) zum Ansatz kommen kann. Weitere Besonderheiten gelten, wenn es sich bei der privaten Nutzung um bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (> Rz 25) oder um eine Nutzung zu Ausbildungszwecken handelt (> Rz 26).
 

Rz. 2/3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG: Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen. Sind Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung unangemessen (> Werbungskosten Rz 90 ff), dürfen sie nicht als WK abgezogen werden (> R 9.1 Abs 1 Satz 2 LStR). Zum Umfang des Abzugs von WK/BA für ein beruflich genutztes häusliches ArbeitszimmerRz 50 ff.
 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Kann der beruflich (mit)genutzte Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, sind Aufwendungen für die Beschaffung und Unterhaltung bestimmter, ausschließlich beruflich genutzter Gegenstände, also von > Arbeitsmittel, grundsätzlich als WK abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG gilt insoweit nicht (> Rz 9).

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/...

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