Rz. 50

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Soweit die Aufwendungen keinem Abzugsverbot unterliegen, kommt ein Abzug der auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben und/oder Sonderausgaben (> Rz 7) in Betracht. Abziehbar sind dem Grunde nach zunächst einmal die ausschließlich dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Aufwendungen wie zB die anteiligen allgemeinen Raumkosten (> Rz 53 ff; zum Aufteilungsmaßstab > Rz 61 ff) sowie für Gegenstände der Ausstattung (> Rz 65 ff). Trägt der Stpfl die Aufwendungen nicht selbst, gelten Besonderheiten (> Rz 71 ff). Erstattet der ArbG dem ArbN die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, führt dies idR zu stpfl > Arbeitslohn (> Rz 80).

 

Rz. 51

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei mehreren nebeneinander ausgeübten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten müssen die Aufwendungen anteilig entsprechend dem Nutzungsumfang des Arbeitszimmers zugeordnet werden. Der Vollabzug setzt voraus, dass für alle diese Tätigkeiten der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt (> Rz 40 ff). Ist das nicht gegeben, steht aber für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der auf diese Tätigkeiten entfallenden Aufwendungen bis zum VZ 2022 auf 1 250 EUR begrenzt (> Rz 45). Ab dem VZ 2023 kann nur noch die Homeoffice-Pauschale (> Rz 93 ff) berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag gilt personenbezogen (BFH 256, 68 = BStBl 2017 II, 956).

 

Beispiel 4:

Ein ArbN nutzt sein Arbeitszimmer im VZ 2022 zu 30 % für seine nichtselbständige Arbeit und zu 70 % für eine gewerbliche Nebenbeschäftigung. Nur für die Nebenbeschäftigung steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 2 000 EUR. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Der auf die nichtselbständige Arbeit entfallende Anteil von 2 000 EUR x 30 % = 600 EUR ist nicht abzugsfähig. Der auf die Nebentätigkeit entfallende Anteil von 70 % = 1 400 EUR kann bis zum Höchstbetrag von 1 250 EUR als BA berücksichtigt werden.

 

Rz. 52

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe ist, dass sie einzeln und getrennt von sonstigen BA aufgezeichnet werden (§ 4 Abs 7 EStG); die anteiligen Finanzierungskosten können geschätzt werden (BMF vom 06.10.2017, Rz 25, BStBl 2017 I, 1320). Diese Aufzeichnungspflicht gilt jedoch nicht im Bereich der Überschusseinkünfte (WK), weil § 9 Abs 5 EStG nicht auf diese Vorschrift verweist; insoweit gelten aber die allgemeinen Grundsätze (> Belege, > Beweislast).

1. Raumkosten

a) Eigene Räume

 

Rz. 53

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in einer eigenen ETW gehören die Gebäude-AfA einschließlich der Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und Sonderabschreibungen zu den WK/BA. AfA-Grundsätze gelten auch für zusätzlichen Herstellungsaufwand wie zB beim Einbau einer Trennwand (EFG 1995, 914) oder für den Schallschutz eines Musikzimmers (EFG 2001, 740). Zu Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung. Als WK/BA kommen auch AfA für > Arbeitsmittel und die Ausstattung (> Rz 65 ff) in Betracht (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Zum Drittaufwand – Kostentragung durch den > Ehegatten – > Rz 71 ff.

 

Rz. 54

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Außerdem kommen dem Grunde nach besonders folgende Aufwendungen als WK in Betracht: die anteiligen Finanzierungskosten (Schuldzinsen – ohne Tilgung) für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der ETW verwendet worden sind, die Kosten von Reparaturen einschließlich der Schönheitsreparaturen, die Grundsteuer, Beiträge zu Hausversicherungen, Schornsteinfeger-, Müllabfuhrgebühren, Stromkosten, Heizungskosten, Wassergeld (BFH 139, 521 = BStBl 1984 II, 112; vgl BMF vom 06.10.2017, Rz 6, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer). Bei einer ETW gehören nicht das anteilige Hausgeld, sondern nur die tatsächlichen Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung zu den WK; auch die Instandhaltungsrücklage wird erst bei Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigt. Eine Neuanlage eines Gartens führt anteilig nur dann zu WK beim häuslichen Arbeitszimmer, wenn und soweit sie durch die Reparatur des Gebäudes veranlasst ist (BFH 206, 571 = BStBl 2004 II, 1071; BFH/NV 2008, 1146). Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Sie sind nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den WK zu berücksichtigen (BFH/NV 2016, 913 = DStR 2016, 959; BFH/NV 2016, 1552). Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden (BFH 253, 153 = BStBl 2016 II, 611; BFH 264, 451 = BStBl 2019 II, 510, dazu zB Hilbert, NWB 2019, 2542 und BB 2019, 2536).

 

Rz. 55

St...

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