Rz. 93

Mit Wirkung ab dem VZ 2023 wurde der Abzug der Homeoffice-Pauschale durch das JStG 2022 (> Rz 14/2) in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6c EStG neu geregelt. Es wird nunmehr unterschieden, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (> Rz 95) oder doch zumindest zeitweise (> Rz 94). In beiden Fällen beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 EUR (Tagespauschale) pro Tag, an dem der Stpfl in der häuslichen Wohnung arbeitet, maximal 1 260 EUR im Jahr (also maximal für 210 Tage). Diese Beträge sind personenbezogen und erhöhen sich nicht, wenn mehrere (unterschiedliche) Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Die Pauschalen sind dann bei der Ermittlung der > Einkünfte für diese Tätigkeiten anteilig zu berücksichtigen. Durch die Homeoffice-Pauschale werden > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben pauschaliert, dh sie wirkt sich steuerlich nicht aus, wenn sie zusammen mit anderen WK den > Werbungskosten-Pauschbetrag nicht übersteigt. Sie ist nicht zusätzlich zum WK-Pauschbetrag abziehbar. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit ein Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 40 ff) vorgenommen wird (> Rz 98).

 

Rz. 94

Steht dem ArbN für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben der häuslichen Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene > Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Wo die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird, ist uE ausschließlich nach den Zeitanteilen zu beurteilen und nicht quantitativ entsprechend der Bedeutung der Tätigkeit zu gewichten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

ArbN A ist bei einem Unternehmen beschäftigt, das Software-Lösungen für andere Unternehmen erstellt. A hat im Unternehmen einen eigenen Arbeitsplatz und seine > Erste Tätigkeitsstätte, arbeitet jedoch häufig im häuslichen Wohnzimmer. Während einer bestimmten Kalenderwoche arbeitet er am Montag ausschließlich zu Hause, am Dienstag nur im Unternehmen. Am Mittwoch arbeitet er zunächst 3 ½ Stunden zuhause und fährt dann zu einem Kunden, wo er drei Stunden arbeitet. Für die Hin- und Rückfahrt zum Kunden benötigt er jeweils 30 Minuten. Am Donnerstag arbeitet er wieder acht Stunden zu Hause, fährt jedoch kurz ins Unternehmen, weil er ein dort befindliches Fachbuch benötigt. Am Freitag hat er frei, wird jedoch von dem am Mittwoch besuchten Kunden angerufen, der eine Frage hat, die jedoch innerhalb weniger Minuten beantwortet werden kann.

Bei diesem Sachverhalt kann A für zwei Tage die Homeoffice-Pauschale geltend machen, nämlich für den Montag und den Freitag. Zwar arbeitet A am Freitag nur wenige Minuten, aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich zu Hause. Am Mittwoch arbeitet er jedoch nicht überwiegend zu Hause. Der Arbeitszeit zu Hause von 3 ½ Stunden steht die übrige Arbeitszeit von 4 Stunden (beim Kunden sowie für Hin- und Rückfahrt) gegenüber. Für den Donnerstag ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale nicht möglich, weil A seine > Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.

 

Rz. 95

Steht einem ArbN dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der > Erste Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Zur Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann auf die bisherige Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG aF (> Rz 45 ff) zurückgegriffen werden. Neu ist die Ergänzung, dass dieser Zustand dauerhaft vorliegen muss. Aus der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drs 20/3879 S 76) ergibt sich, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn ein ArbN nur tageweise in der häuslichen Wohnung arbeiten muss, an den übrigen Tagen jedoch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Welche Zeitspanne dabei zu betrachten ist, ergibt sich daraus nicht. UE ist nicht auf den VZ abzustellen, sondern jeweils die Zeit zu beurteilen, in der sich der Sachverhalt nicht wesentlich verändert hat.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

ArbN B ist langjährig in einem Gewerbebetrieb tätig und arbeitet ausschließlich im Unternehmen. Ab dem 01.08.2023 wechselt er den ArbG und ist seitdem Berufsschullehrer. In der Schule steht ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Ab dem 01.08.2023 kann B die Homeoffice-Pauschale nutzen, auch wenn er seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, weil ihm seitdem dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3:

ArbN C ist als Angestellte in einem pyrotechnischen Werk tätig. Am 10.02.2023 kommt es zu einem Unglück, in dessen Verlauf das Bürogebäude völlig ausbrennt. Die Renovierung wird voraussichtlich neun Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit arbeitet C in der häuslichen Wohnung.

Die Zeit der Renovierung ist eine Zeitspanne, während der ein von...

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