Mit dem am 18.12.2020 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 wurde neu eine Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt, die dann noch durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert wurde.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag bis einschließlich 31.12.2022, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Somit ist die Pauschale für maximal 120 Tage zu bekommen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Regelung galt zunächst nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 und wurde durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.[1]

Im Übrigen ist der angesprochene Höchstbetrag arbeitnehmer- und nicht dienstverhältnisbezogen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG, da dort die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung genannt ist.

Eine Aufteilung der Pauschale auf mehrere Betätigungen kann somit vorzunehmen sein. Sofern zwei oder mehr Arbeitnehmer den Raum nutzen, gibt es keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein/e Andere/r Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale geltend macht. Es findet keine Kürzung der Pauschale hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit statt. Folglich erhalten auch Teilzeitbeschäftigte den vollen Betrag von 5 EUR je Kalendertag an maximal 120 Tagen.

Der insoweit eindeutige Wortlaut der bis zum 31.12.2022 geltenden Regelung, nachdem der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, stellt klar, dass die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ausschließlich am jeweiligen Kalendertag im Homeoffice ausgeübt werden muss. Somit sind beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer, die vormittags an der Schule Präsenzunterricht gegeben haben und nachmittags das Homeoffice für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen, von der Pauschale ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit während der Pandemie beispielsweise ausschließlich Fernunterricht stattgefunden hat.

Homeoffice-Pauschale ab VZ 2023

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird nun aus § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in den ab VZ 2023 anwendbaren § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG "umgelagert".

Danach wird eine Tagespauschale von 6 EUR statt bisher 5 EUR festgelegt, höchstens 1.260 EUR (statt bisher 600 EUR) im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr. Das sind maximal 210 Tage für die die Homeoffice-Pauschale im bzw. ab dem Jahr 2023 in Anspruch genommen werden kann.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung reicht für die Tagespauschale eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung aus. Bislang wird für die Homeoffice-Pauschale eine ausschließliche berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung verlangt.

Ab 2023 kommt es also insoweit zu einer klaren Verbesserung, wenngleich sich Fragen nach der Dokumentation bzw. der Glaubhaftmachung der überwiegenden häuslichen Tätigkeit wohl anschließen werden.

 
Praxis-Beispiel

Überwiegende Tätigkeit in der Wohnung

Dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber im Betrieb ein Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung gestellt. Er arbeitet an einzelnen Tagen im Jahr 2023 insgesamt 5 Stunden zu Hause und 3 Stunden auswärts, aber nicht an seinem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

Ein Kostenabzug von 6 EUR (Tagespauschale) ist ab 2023 möglich. Bislang (also bis einschließlich VZ 2022) schied ein Kostenabzug aus.

Zu beachten ist aber, dass ein Ansatz der Tagespauschale ausscheidet, sofern eine erste Tätigkeitsstätte, an der ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, im Laufe eines Kalendertags aufgesucht wird. Hier ändert sich also im Vergleich zu 2022 nichts.

Selbst ein nur kurzzeitiges Aufsuchen dieses anderen Arbeitsplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte verhindert den Ansatz der Tagespauschale; unerheblich dürfte sein, ob eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

 
Praxis-Beispiel

Überwiegende Tätigkeit in der Wohnung – Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings fährt er für 3 Stunden in den Betrieb zu seinem anderen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz an seiner ersten Tätigkeitsstätte.

In diesem Fall scheidet der Kostenabzug von 6 EUR (Tagespauschale) aus.

Auch ist zu beachten, dass ein Ansatz der Tagespauschale und der Entfernungspauschale für ein und denselben Kalendertag in diesen Fällen ausgeschlossen ist.

Im ab 2023 anwendbaren Recht kommt es beim Tätigwerden im Betrieb nun darauf ...

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