Rz. 45

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Steht dem Stpfl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kann dieses aber nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anerkannt werden (> Rz 40 ff), können die Aufwendungen ab dem VZ 2023 nicht mehr als WK berücksichtigt werden. Es kann nur noch die Homeoffice-Pauschale (> Rz 93 ff) abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis zum VZ 2022 ist zwar ein Abzug noch möglich, die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist aber auf 1 250 EUR begrenzt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 2 und 3 HS 1 EStG aF); die Begrenzung auf den Höchstbetrag ist verfassungsgemäß (BFH 240, 345 = BStBl 2013 II, 642). Es handelt sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um eine Abzugsbegrenzung der tatsächlichen Aufwendungen. Das häusliche Arbeitszimmer wird idR ein einzelner Raum sein, kann aber auch aus mehreren zusammenhängenden Räumen bestehen (> Rz 16/2). Werden in diesem Raum mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt oder wird er von mehreren Personen für eine begünstigte Tätigkeit benutzt, bleibt der Höchstbetrag insgesamt unverändert (BFH/NV 2015, 177; > Rz 74: keine Vervielfältigung), wird aber auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt (BFH 258, 53 = BStBl 2017 II, 949; BMF vom 06.10.2017, Rz 1, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer). Das gilt auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten (BFH 258, 68 = BStBl 2017 II, 956).

 

Beispiel 1:

ArbN A nutzt sein Arbeitszimmer im Jahr 2022 zu 20 % für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 80 % selbständig als Schriftsteller. Für die nichtselbständige Tätigkeit stellt ihm der ArbG einen Arbeitsplatz, für die selbständige Tätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 2 000 EUR. Davon sind 20 % nicht abzugsfähig. Die auf die selbständige Tätigkeit entfallenden Aufwendungen iHv 80 % = 1 600 EUR sind bis zu 1 250 EUR als BA zu berücksichtigen.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, das Arbeitszimmer wird jedoch nur zu 70 % für die Tätigkeit als Schriftsteller, aber zusätzlich zu 10 % für die Verwaltung vermieteter Wohnung genutzt. Die abzugsfähigen Aufwendungen sind auf die Einkunftsarten im Verhältnis 20 : 70 : 10 aufzuteilen. Die auf die selbständige Tätigkeit iHv 70 % = 1 400 EUR und auf die V+V entfallenden Aufwendungen iHv 10 % = 200 EUR sind iRd Höchstbetrages von insgesamt 1 250 EUR abzugsfähig. Dabei ist der Höchstbetrag im Verhältnis von 70 : 10 auf diese Einkunftsarten aufzuteilen, sodass 1 093,75 EUR bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und 156,25 EUR bei den Einkünften aus V+V zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 46

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Kein anderer Arbeitsplatz (neben dem häuslichen Arbeitszimmer) steht einem Stpfl zur Verfügung, wenn er zumindest einen Teil seiner Berufsarbeit nicht an einem anderen Arbeitsplatz erledigen kann. Der Stpfl muss also darauf angewiesen sein, einen Teil seiner Arbeit zuhause zu erledigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn für diese Arbeiten, zB bei einem Bereitschaftsdienst, nicht zwingend ein Arbeitszimmer erforderlich wäre (FG BB vom 07.12.2020 – 7 K 7097/18, HaufeIndex 14 370 579). Unerheblich ist, wie hoch dieser Arbeitsanteil ist. Ebenso nicht entscheidend ist, in wessen Sphäre die Ursache dafür liegt. Kann ein Stpfl den im Betrieb des ArbG bestehenden Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Arbeitswoche nutzen und arbeitet deshalb an einen oder zwei Tagen in der Woche im häuslichen Arbeitszimmer, steht ihm nur eingeschränkt ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (FG BB vom 29.09.2022 – 5 K 5138/21, EFG 2023, 491 = HaufeIndex 15 637 004). Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur deshalb genutzt wird, um Fahrtkosten und Arbeitszeit zu reduzieren (EFG 2021, 735). Ob tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, ist nach objektiven Kriterien jeweils einkunftsbezogen und bezogen auf die jeweilige steuerlich relevante Tätigkeit zu beurteilen; subjektive Erwägungen des Stpfl darüber, ob das häusliche Arbeitszimmer "geeigneter" ist als ein anderer Arbeitsplatz (vgl BFH 203, 130 = BStBl 2004 II, 78: Großraumbüro) sind hingegen nicht maßgebend. Vielmehr muss geprüft werden, ob ein an sich vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche des Stpfl genutzt werden kann (BFH 209, 211 = BStBl 2005 II, 488; BFH/NV 2013, 198). Dafür sind die konkreten Arbeitsbedingungen an dem anderen Arbeitsplatz wie Lärmbelästigung und Publikumsverkehr unbeachtlich (BFH 203, 124 = BStBl 2004 II, 83: Schalterhalle einer Bank; FG München vom 05.12.2016 – 7 K 2031/13, HaufeIndex 10 494 233 = KirchE 68, 363: starker Publikumsverkehr im Pfarrbüro eines Pfarrhauses); anders aber bei Gesundheitsgefahr am anderen Arbeitsplatz, weil dieser saniert werden muss (BFH 245, 150 = BStBl 2014 II, 674). Auch wenn der ArbG das Bürogebäude – zB wegen der Corona-Pandemie – schl...

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