Rz. 61

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufwendungen, die nicht ausschließlich dem Arbeitszimmer oder ausschließlich dem Wohnbereich zugeordnet werden können, werden nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der gesamten Wohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) aufgeteilt; nur der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil führt zu WK (BFH 178, 356 = BStBl 1995 II, 729 mwN). Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Neben- oder Zubehörräumen. Ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum ist jedoch aufgrund seiner Funktion nicht mehr Nebenraum, sondern zur Gesamtwohnfläche zählender Hauptraum (vgl BFH 161, 549 = BStBl 1991 II, 389; BFH 248, 10 = BStBl 2015 II, 382). Bei betrieblicher Nutzung hat der Stpfl die Wahl, auch Nebenräume in die Verhältnisrechnung einzubeziehen (BFH 161, 549 aaO). Dieser Aufteilungsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bestimmte Teile der Wohnfläche aufwendiger gestaltet sind (BFH 178, 356 aaO; EFG 1995, 913). Er verändert sich, wenn sich die Gesamtwohnfläche und/oder die Fläche des Arbeitszimmers verändert (BFH 178, 356 aaO).

 

Rz. 62

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Ermittlung der Wohnfläche vgl BFH 139, 520 = BStBl 1984 II, 112; OFD Düsseldorf vom 11.09.1986, DB 1986, 2144. Außerdem EFG 2013, 1023: Ermittlung nach der WoFlV (früher: II. BV).

 

Rz. 63

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu den aufzuteilenden Kosten gehören besonders die Aufwendungen für die Außenwände, Fenster, Haustüren, das Dach und die Heizungs- sowie ggf eine Klimatisierungsanlage. Das gilt zumindest für die (erstmalige) Anschaffung oder Herstellung. Für die Instandhaltung und Instandsetzung gilt das uE nur, soweit die Aufwendungen dem privaten und beruflichen Bereich nicht eindeutig zugeordnet werden können, wie zB bei der Reparatur des Daches oder der Heizung. Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Aufwendungen dem privaten und betrieblichen Bereich jeweils zuzuordnen sind. UE ist es deshalb zweifelhaft, wenn EFG 1993, 70 auch die Aufwendungen für die Erneuerung des Fensters im Arbeitszimmer aufteilt. Zu Recht hat EFG 1998, 1000 Aufwendungen, die nur die Wohnräume mit Diele und WC betreffen, nicht anteilig als WK abgezogen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die den Garten betreffen (auch > Rz 54). Die Kosten für eine Gartenerneuerung gehören jedoch (anteilig) zu den WK, wenn sie erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen, die durch Baumaßnahmen entstanden sind, die auch dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können. Sie teilen das Schicksal der Baukosten jedoch nur, soweit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. > Schuldzinsen, die mit Baumaßnahmen zur Erweiterung des Hauses oder der Wohnung in Zusammenhang stehen, werden – mit den ursprünglichen Schuldzinsen (> Rz 54) – dem häuslichen Arbeitszimmer selbst dann anteilig zugeordnet, wenn die Baumaßnahmen das Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben (BFH 178, 356 = BStBl 1995 II, 729).

 

Rz. 64

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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