Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Aufforderung zur Vorlage von Belegen durch das FA ist ein eigenständiger > Verwaltungsakt. Zur Prüfung der Belege durch das FA > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 162 ff. Zur > Aufbewahrung von Unterlagen vgl BYLfSt vom 10.12.2010, DB 2011, 504 = DStR 2011, 176. Grundsätzlich hat der Stpfl einen Anspruch auf Rückgabe der Belege, die er ggf auch an anderer Stelle als Nachweis benötigt; ggf kann das FA eine Kopie zu den Akten nehmen. Es liegt im > Ermessen des FA, Belege erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zurückzugeben (EFG 2010, 1852). Stattdessen kann das FA den Stpfl aber auffordern, bestimmte Belege weiter aufzuheben. > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 56, > Schätzung. Zur Strafbarkeit der Ausstellung unrichtiger Belege vgl § 379 Abs 1 AO.

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