Rz. 27

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt werden (BFH GrS 1/14, Rz 62 aaO [> Rz 2/2]; zum Begriff des Arbeitszimmers > Rz 15 ff). Die private Mitbenutzung muss mithin von ganz untergeordneter Bedeutung sein; andernfalls schließt sie den Abzug von WK – insgesamt (keine Aufteilung; > Rz 29) – aus (BFH GrS 1/14, Rz 59 aaO). Eine private Mitbenutzung von < 10 % ist unschädlich (vgl BMF vom 06.10.2017, Rz 3, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer). Das BMF-Schreiben erläutert jedoch nicht, wie der Anteil zu ermitteln ist. Auf die zeitlichen Anteile wird nicht maßgeblich abgestellt werden können (vgl BFH, GrS 1/14, Rz 71 aaO). Je geringer die berufliche Nutzung ist, umso stärker fallen private Nutzungen ins Gewicht. Wird ein häusliches Arbeitszimmer nur wenige Stunden im Jahr genutzt, ist jegliche noch so geringe private Nutzung bereits schädlich (EFG 2018, 449 = DStRE 2019, 339 zu Arbeitszimmer für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlage).

 

Rz. 28

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Von untergeordneter Bedeutung kann zB das gelegentliche Schreiben von Privatbriefen sein sowie die private Mitbenutzung eines Sofas (BFH 98, 462 = BStBl 1970 II, 458); ebenso ca 1 Stunde wöchentlich für private Schreiben an Bank, Versicherung, > Bausparkasse, Handwerker (EFG 1985, 391). Ebenso die Aufbewahrung privater Literatur und Kleidung (BFH/NV 1990, 763) oder eines Wäscheschranks (EFG 1977, 208). Nicht mehr zu vernachlässigen ist aber die private Mitbenutzung, wenn das einzige Fernsehgerät (BFH/NV 1994, 18) oder ein DVD-Player in diesem Raum steht; ebenso bei Ausstattung mit Bett, Kühlschrank, Kaffeemaschine (EFG 2002, 1586). Mehr als geringfügig ist auch eine private Nutzung als Schatzmeister eines > Sportverein für 10 Stunden wöchentlich (EFG 1988, 66) oder wenn ein Arzt in dem Arbeitszimmer 5–8 mal monatlich wegen eines möglichen Einsatzes während der Nachtrufbereitschaft übernachtet (FG BW vom 10.06.1997 – 1 K 20/94, BeckRS 1997, 30931 189 = HaufeIndex 1 159 298). Eine Nutzung des Arbeitszimmers zur steuerlichen Fortbildung und Anfertigung der ESt-Erklärung mit einem Zeitanteil von mindestens 16 % ist nicht von untergeordneter Bedeutung (BFH/NV 2005, 1549).

 

Rz. 29

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine nicht nur untergeordnete private Nutzung des "Arbeitszimmers" ist schädlich und schließt den Abzug von WK insgesamt aus (> Rz 27). Eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend BFH GrS 1/06 (BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; > Lebensführung Rz 4 ff) – etwa anhand der Nutzungszeiten – wie sie im Vorlagebeschluss des IX. Senats (BFH 243, 563 = BStBl 2014 II, 312) in Betracht gezogen worden war – ist in diesem Fall ausgeschlossen, weil ein gemischt genutzter Raum begrifflich kein ‚Arbeitszimmer’ ist und Aufwendungen für einen solchen Raum insgesamt keine WK sind (> Rz 15), die aufgeteilt werden könnten (vgl BFH GrS 1/14, Rz 74, 75, BFH 251, 408 = BStBl 2016 II, 265; BFH/NV 2016, 912; BFH/NV 2016, 1147; BFH 253, 148 = BStBl 2016 II, 708; vgl Heger, DB 2016, 249). GrS 1/14 lehnt eine Aufteilung darüber hinaus wegen der fehlenden sachgerechten Abgrenzung ab und hält sie auch nicht aufgrund des > Nettoprinzip für geboten (Rz 70 ff des Beschlusses). Erst recht nicht zulässig ist eine Aufteilung zB bei einem beruflich nur mitgenutzten Wohnzimmer/Arbeitsecke (BFH GrS 1/14, Rz 69 aaO). Die Teilung eines Raums durch ein Sideboard oder ähnliche Raumteiler ist nicht ausreichend (BFH 254, 1 = BStBl 2016 II, 881). Auch ein zum Flur hin offener Raum im Obergeschoss ist nicht ausreichend gegen den privat genutzten Teil der Wohnung abgegrenzt (BFH 256, 323 = BStBl 2017 II, 450). Beachte für die Fälle aber nunmehr die Homeoffice-Pauschale > Rz 90 ff.

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