Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gemischte Aufwendungen sind solche, die sowohl beruflich/betrieblich als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind (zB Aufwendungen für > Studienreisen). Soweit sie anhand objektiver Merkmale leicht und eindeutig – ggf durch Schätzung – voneinander zu trennen und somit aufteilbar sind, gehören sie in Höhe des beruflich veranlassten Anteils zu den Erwerbsaufwendungen (> Einkünfte Rz 1), sind also > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben. Vgl grundlegend den sog Aufteilungsbeschluss von BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 unter Aufgabe der "Alles-oder-nichts"-Rechtsprechung; ebenso dem folgend die FinVerw in BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614 mit weiteren Einzelheiten.

Auf das früher aus § 12 Nr 1 Satz 2 EStG abgeleitete allgemeine Aufteilungsverbot wird nicht mehr abgestellt; es gilt vielmehr grundsätzlich ein – mit gewissen Einschränkungen (> Rz 5 ff) versehenes – Aufteilungsgebot (vgl BFH GrS 1/06, Rz 100 ff, aaO).

Zum BFH-Beschluss vgl zB Kanzler, NWB 2010, 168; Pezzer, DStR 2010, 93; Leisner-Egensperger, DStZ 2010, 185 und 673; Albert, FR 2010, 220; Fischer, NWB 2010, 412; Jochum, DStZ 2010, 665; Schwenke, FR 2011, 1051; Kirchhof, Festschrift Lang 2011, 563; Spindler, Festschrift Lang 2011, 589; Söhn, Festschrift Spindler 2011, 795; zum BMF-Schreiben zB Hilbertz, NWB 2010, 2694; von Glasenapp, BB 2011, 160; zu internationalen Aspekten Güsmer/Wick, DB 2016, 1465.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nicht aufgeteilt wird bei an sich trennbaren Aufwendungen lediglich dann, wenn der berufliche/betriebliche oder private Anteil von nur völlig untergeordneter Bedeutung ist; dann sind die Aufwendungen in voller Höhe entweder WK/BA oder nicht abziehbar (BFH GrS 1/06, Rz 97, 124; BMF vom 06.07.2010, Rz 11, 12, > Rz 4: 10-%-Grenze).

 

Rz. 4/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vgl ergänzend auch > Werbungskosten Rz 97 ff mit weiteren Ausführungen zu BFH GrS 1/06 (> Rz 4), insbesondere zur Aufteilung, sowie mit Hinweisen auf die Folgerechtsprechung. Zu den Einzelfällen > Rz 15.

Die Rechtsprechung vor BFH GrS 1/06, soweit sie bereits – damals als Ausnahmen vom früher aus § 12 Nr 1 Satz 2 EStG abgeleiteten allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot – eine Aufteilung der Aufwendungen zulässt, gilt unverändert fort.

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nicht als WK/BA abziehbar bleiben auch nach Aufgabe des allgemeinen Aufteilungsverbots Aufwendungen, deren – jeweils nicht völlig untergeordnete (> Rz 4/1) – berufliche/betriebliche und private Veranlassung so ineinander verwoben sind, dass ein objektives Kriterium zur Aufteilung nicht gefunden wird (BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, Rz 125, > Rz 4; BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672); eine griffweise Schätzung ist nicht zulässig (zB BFH 100, 317 = BStBl 1971 II, 21). Kritisch > Rz 6/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gemäß BFH GrS 1/06 nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen (> Rz 5) werden insgesamt der privaten Sphäre zugeordnet (Aufteilungsverbot). Als Folge dessen sind sie auch nicht teilweise abziehbar, und zwar selbst dann nicht, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Stpfl fördern (Abzugsverbot). Kritisch > Rz 6/1.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Stellungnahme: Dass der BFH keine systematisch überzeugende Lösung für jene Aufwendungen aufzeigt, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, für die es aber nur keine objektiven Aufteilungskriterien gibt und die nach BFH GrS 1/06 (> Rz 4) allein deshalb vom Abzug ausgeschlossen sein sollen (> Rz 5 f), ist uE eine gewisse Schwäche der ansonsten überzeugenden Grundsatzentscheidung des Gerichts. Eine konsequente Weiterverfolgung des objektiven Nettoprinzips (> Nettoprinzip Rz 2) gebietet uE eigentlich auch insoweit – notfalls im Wege griffweiser sachgemäßer Schätzung – eine Aufteilung, denn ein gesetzliches Abzugsverbot für den diesbezüglichen beruflich veranlassten Aufwandsanteil fehlt bisher.

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von § 12 Nr 1 EStG werden nur rein private und nicht trennbare/aufteilbare gemischte Aufwendungen erfasst (zu den Unwägbarkeiten der Zuordnung > Rz 5 ff [mit Kritik unter > Rz 6/1]). Weiter reicht der – enge – Anwendungsbereich der Vorschrift nicht (BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, Rz 100 ff, > Rz 4; Pezzer, DStR 2010, 93). BFH GrS 1/06 reduziert das Aufteilungs- und Abzugsverbot zutreffend im Wesentlichen auf den Kernbereich von Haushalt und Familienunterhalt. Zu den Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 Satz 2 EStG gehören dabei aber auch solche, die mit dem persönlichen Ansehen des Stpfl in Zusammenhang stehen, zB diejenigen für gesellschaftliche Veranstaltungen (BMF vom 06.07.2010, Rz 5, BStBl 2010 I, 614; > Repräsentationskosten).

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für den – lediglich theoretisch abtrennbaren – beruflichen/betrieblichen Anteil von gemischten Aufwendungen (zB für auch im Beruf getragene bürgerliche Kleidung), die mit dem steuerlichen > Existenzminimum pauschal durch den > Grundfreibetrag abgegolten oder die als > Sonderausgaben oder als > A...

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