Rz. 90

Die Homeoffice-Pauschale wurde ursprünglich durch das JStG 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie eingeführt (> Rz 14/1). Sie schafft eine Abzugsmöglichkeit auch für "Arbeitsecken-Fälle" (vgl BT-Drs 20/3879 S 76) oder sonstige Formen der Tätigkeit zu Hause (ebenso in sonst privat genutzten Räumen wie zB Küche, Wohn- oder Schlafzimmer). Dementsprechend "soll die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitsplatzes auch nicht mehr an die Einrichtung eines Arbeitszimmers in einem abgegrenzten Raum gekoppelt sein, so dass wertvoller Wohnraum effektiv und bedarfsgerecht genutzt werden kann". Ferner werden für sie ua umweltpolitische Gründe angeführt, denn sie soll helfen "unnötige Fahrten zur Arbeit und zusätzlichen Arbeitsraum in der häuslichen Wohnung zu vermeiden" (jeweils BT-Drs 20/3879 S 75).

Die Pauschale wird für die VZ 2020 bis 2022 iHv 5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR im Jahr (also maximal für 120 Tage) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Stpfl keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann oder will. Dies ist insoweit außergewöhnlich, als der Abzug von > Werbungskosten nicht antragsgebunden und zur Disposition des Stpfl steht (vgl BFH 171, 431 = BStBl 1993 II, 738). § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 4 EStG idF des JStG 2020 lässt es jedoch ausdrücklich zu, dass auf den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verzichtet wird, um die Homeoffice-Pauschale ansetzen zu können. Unter dieser Voraussetzung kann ein Stpfl für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR als BA/WK abziehen.

 

Rz. 91

Mit der Homeoffice-Pauschale sind diejenigen Aufwendungen abgegolten, die zu den abziehbaren Aufwendungen eines Arbeitszimmers gehören. Dazu gehören zB nicht die Aufwendungen für > Arbeitsmittel sowie > Telekommunikationskosten. Diese sind neben der Homeoffice-Pauschale zu berücksichtigen.

 

Rz. 92

Randziffer einstweilen frei.

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