Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräte bleibt weitgehend unbesteuert. Besteuert werden allerdings ihre Übereignung sowie Zuschüsse für die private Internetnutzung. Für den ArbN sind Aufwendungen für seine privaten Geräte je nach Anlass nicht abziehbar oder > Werbungskosten. Das wird hier im Einzelnen dargestellt.

A. Überblick, Begriffsbestimmung, Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör einschließlich dem ArbN überlassener System- und Anwendungsprogramme (> Rz 2) bleibt unbesteuert, wenn sie der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt (im Einzelnen > Rz 5–12/2). Die im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen werden ebenfalls nicht besteuert. Nutzt der ArbN hingegen private Geräte oder System- und Anwendungsprogramme, können die Aufwendungen je nach Anlass zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung gehören oder als > Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie beruflich veranlasst sind (im Einzelnen > Rz 25 ff). Ersatzleistungen des ArbG können steuerfreier > Auslagenersatz oder stpfl Arbeitslohn sein (im Einzelnen > Rz 15 ff; vgl ergänzend > Telefonkarten). Übereignet der ArbG dem ArbN ein Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgerät mit ­Internetzugang (im Einzelnen > Rz 13–14) oder bezuschusst er die private Internetnutzung, führt das bei dem ArbN zwar zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil; diesen Teil des Arbeitslohns kann der ArbG aber zu seinen Lasten pauschal besteuern (im Einzelnen > Rz 20 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Der Sammelbegriff Telekommunikationsgeräte bezeichnet technische Einrichtungen, mit denen sich Personen idR zeitgleich über eine Distanz mündlich oder schriftlich verständigen. Dazu gehören besonders das Telefon, und zwar im Festnetz oder als Mobiltelefon (Handy, Smartphone), das Autotelefon, ein Anrufbeantworter sowie ein > Telefax. Zum Zubehör gehören uE eine Freisprecheinrichtung, Adapter, Headsets, Ladegeräte, LTE-Karte, Sim-Karte und Transportbehältnisse (zB Handy-Schutzhüllen).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Der Begriff ‚Datenverarbeitungsgeräte’ wird im EStG nicht näher definiert. Charakteristisch dürfte sein, dass der Benutzer über Ein- und Ausgabeeinheiten mit den Daten interagiert. Damit umschreibt der Begriff ein breites Spektrum an technischen Geräten. Dazu gehören der Computer (Hardware: PC – auch PDA/Pocket-PC/Palm, Laptop, Tablet, Netbook, Notebook) und das in der Regel nicht selbständig nutzbare technische ­Zubehör wie zB Akkus, Beamer, Bridge, DVD-Laufwerk/-Brenner, Drucker, externe Festplatten- und Laufwerke, Funktastaturen, Hub, ISDN-Karte, Ladegerät, LTE-Karte, Modem, Monitor, Netzwerkswitch, Router, Scanner, SD-Karte, Sim-Karte, UMTS-Karte, USB-Stick, Web-Cam sowie die Software. Zum Zubehör gehört uE aber auch Fachliteratur, Transportmedien (zB Laptop-Tasche, spezielle Schutzhüllen, Spezialvorrichtungen für Fahrräder und Auto­halterungen), sowie Verbrauchsmaterial wie CD/DVD, Farbpatronen und Papier. Regelmäßig nicht begünstigt sollen Smart-TV, Konsole, MP3-Player, Spielautomat, E-Book-Reader, Gebrauchsgegenstand mit eingebautem Mikrochip, Digitalkamera, digitaler Videocamcorder oder ein > Kopierer sein (vgl auch Hechtner, NWB 2012, 1216; Hilbert, BBK 2012, 640). UE kann es jedoch in Einzelfällen auch bei diesen Geräten zu einer Begünstigung kommen, wenn der ArbG diese Einrichtungen im Betrieb nutzt. Ähnliches dürfte uE auch für ein TV-Gerät mit interaktivem Bildschirm/Internetzugang gelten.

 

Rz. 3

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Zur Rechtsentwicklung vgl Wolf, DB 2000, 2143. Ab dem VZ 2000 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000 (BGBl 2000 I, 1850 = BStBl 2001 I, 28) § 3 Nr 45 EStG eingeführt. Damit wurden Vorteile des ArbN aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten seit dem VZ 2000 in unbegrenzter Höhe steuerfrei gestellt. Die Einführung der Vorschrift wurde neben dem erklärten Ziel der Steuervereinfachung auch mit dem Lenkungszweck begründet, die Nutzung des Internet verbreitern und dessen Akzeptanz fördern zu wollen (BT-Drs 14/4626, 6). Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl 2012 I, 1030) wurde § 3 Nr 45 EStG neu gefasst und der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet. Dieses soll der Rechtssicherheit, einer Anpassung an die technische Entwicklung und der Verbreitung von Heimarbeit (> Tele[heim]arbeit) auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen (BT-Drs 17/8867, 11 vom 05.03.2012).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Steuerbefreiung galt bis 2014 ausschließlich für ArbN. Dies verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz (BFH/NV 2006, 1963 = BStBl 2006 II, 715; vgl OFD Koblenz vom 10.01.2002, DStZ 2002, 234; > Rz 8). Mit dem ZKAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417) wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 45 EStG ab 2015 auf öf...

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