Rz. 25

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufwendungen für eine ehrenamtliche Arbeit für die zuständige > Gewerkschaft sind der beruflichen Nutzung zuzuordnen, weil die Aufwendungen dafür mit der hauptberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (EFG 1988, 68). Ebenfalls keine private ist die Benutzung des Arbeitszimmers für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit der besteuerbare > Einnahmen erzielt werden (EFG 1986, 173; aA EFG 1986, 282). Eine private Nutzung, die iSv § 12 Nr 1 EStG eine Anerkennung als beruflich genutztes Arbeitszimmer ausschließt, ist die Tätigkeit als Schatzmeister eines > Sportverein für 10 Stunden wöchentlich (EFG 1988, 66). Erzielt der Stpfl steuerfreie Einnahmen, sind die auf diesen Teil der Benutzung entfallenden Aufwendungen zwar nicht durch § 12 Nr 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen; sie sind aber wegen § 3c EStG nicht als WK abziehbar. Fehlt ein Zusammenhang der Tätigkeit mit besteuerbaren Einkünften wie bei Liebhaberei, sind die Aufwendungen keine WK (ergänzend > Liebhaberei Rz 8). Dies ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2005, 2000).

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