Rz. 26

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Benutzung eines Zimmers zum Zwecke der eigenen Aus- und Weiterbildung wird der beruflichen (Mit-)Benutzung zugeordnet (> Rz 22 f). Sie nimmt dem Zimmer deshalb nicht die Qualität eines ‚häuslichen Arbeitszimmers’ (vgl BFH 160, 562 = BStBl 1990 II, 901). Anderenfalls liefe § 10 Abs 1 Nr 7 EStG, der den SA-Abzug bei Nutzung für die eigene Berufsausbildung vorsieht, insoweit ins Leere. Zum Abzug von SonderausgabenBildungsaufwendungen Rz 43 ff. Ergänzend > Rz 77 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge