Rz. 90

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vom Abzug als WK ausgeschlossen sind außerdem andere als die in den > Rz 85–89 bezeichneten Aufwendungen, die die > Lebensführung des Stpfl oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Diese Regelung schränkt scheinbar den Grundsatz ein, dass der Stpfl selbst die Höhe der Aufwendungen bestimmt, die er für seine Berufsausübung aufwenden will (> Rz 57). Bei genauerem Hinsehen gilt das Abzugsverbot aber nur für Aufwendungen, die nach den Gesamtumständen des Falls eben nicht mehr wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen, sondern vorwiegend dem privaten Lustgewinn dienen. Andererseits kann das zunächst privat ausgeübte Hobby zum Beruf werden und bestimmte – sonst dem privaten Luxus zuzuordnende – Aufwendungen die Grundlage für die Erzielung von besteuerbaren Einnahmen schaffen, wie zB die > Meistergeige bei einem Musiker. Die "allgemeine Verkehrsauffassung" ist die Anschauung breitester Bevölkerungskreise (soweit sie billig und gerecht denkt und nicht neidbewegt ist), nicht nur die der beteiligten Wirtschaftskreise (vgl BFH 150, 558 = BStBl 1987 II, 853 mwN).

Die Aufwendungen müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten. Nur der Teil der Aufwendungen ist vom Abzug ausgeschlossen, der den Rahmen der Angemessenheit übersteigt; die übrigen Aufwendungen sind als WK abziehbar.

 

Rz. 91

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Gemeint sind nicht Aufwendungen, die schon wegen § 12 EStG ohnehin nicht abziehbar sind (vgl § 4 Abs 5 Satz 3 EStG; > Rz 97). Die Aufwendungen werden aber häufig in einem Bereich entstehen, der Berufliches mit Privatem vermischt; so zB für eine Übernachtung in einem Luxushotel, für die ungewöhnlich aufwendige Ausstattung der Büroräume des Führungspersonals und von Sitzungsräumen (> R 4.10 Abs 12 EStR) oder für einen Besuch im Rotlichtmilieu mit Geschäftskunden, der deutlich über eine normale Bewirtung hinausgeht, weil die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke stehen (es geht aber nur um die Unangemessenheit dem Zweck und der Höhe nach und nicht um moralische Wertungen; vgl BFH 160, 166 = BStBl 1990 II, 575). Zum > Privatflugzeug vgl BFH 257, 58 = BStBl 2017 II, 526; Zu einem Luxushandy vgl FG RP vom 14.07.2011, 6 K 2137/10, DStRE 2012, 981.

 

Rz. 91/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Abgezogen wird nur der angemessene Teil der Aufwendungen (BFH/NV 2009, 1967). Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen wird man uE darauf abstellen müssen, ob ein ArbN in vergleichbarer Position die Aufwendungen angesichts der erwarteten beruflichen Vorteile ebenfalls auf sich genommen haben würde. Auch die Höhe des Arbeitslohns könnte von Bedeutung sein, wenn der Aufwand in krassem Missverhältnis dazu steht. Umsatz und Gewinn des ArbG ist aber kein Kriterium (EFG 2012, 1134). Nach > R 9.1 Abs 1 Satz 3 LStR betrifft das Abzugsverbot zumindest bei ArbN nur seltene Ausnahmefälle. Die Praxis wird sich insoweit an der Handhabung bei BA zu orientieren haben. Dort ist angemessen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer aufwenden würde. Neben den in > Rz 91 genannten Fällen kommen als Anwendungsfälle uE in Betracht: außergewöhnlich hohe Kosten für Übernachtung bei Dienstreisen in einem Luxushotel, die der ArbG nicht in vollem Umfang trägt (wenn sie der ArbG trägt > Incentives); für die Anschaffung antiker Möbel als > Arbeitsmittel in einem häuslichen > Arbeitszimmer (vgl BFH 146, 76 = BStBl 1986 II, 355) sowie Aufwendungen für teure Sport oder Luxuswagen. Vgl BFH/NV 2002, 1145: Steuerberater mit 5 Luxus-PKW; EFG 2012, 1134: Geschäftsführer mit 4 Luxusautos; BFH 245, 338 = BStBl 2014 II, 679: Tierarzt mit Ferrari. Zum > Oldtimer vgl BFH/NV 2007, 1106; 2011, 2097.

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