Rz. 140

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einkünfte aus V und V sind vor allem Erträge aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Gebäuden oder Rechten (im Einzelnen vgl § 21 EStG). Ob Leistungen des ArbG zum Ertrag der abhängigen Arbeit (Arbeitslohn – § 19 EStG) oder zum Ertrag des dem ArbG zur Nutzung überlassenen Gegenstands gehören (§ 21 EStG), ergibt sich im Einzelfall aus der Abwägung der jeweiligen Merkmale dieser Einkunftsarten. Kriterium ist, in wessen vorrangigem Interesse das an den ArbG vermietete Büro genutzt wird (BFH 256, 323 = BStBl 2017 II, 450 Rz 23 mwN; EFG 2017, 831 – Rev BFH IX R 9/17). Nicht auf die Bezeichnung des Vertrags kommt es an (> Rz 38), sondern darauf, ob die Leistung des ArbG Gegenleistung für Arbeit oder die Nutzung eines Gegenstands ist (BFH 207, 457 = BStBl 2006 II, 10). Soweit die Zahlungen allerdings (auch) zu einer anderen Einkunftsart gehören, sind sie dieser zuzurechnen (§ 21 Abs 3 EStG – Subsidiaritätsklausel).

 

Rz. 141

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Überlässt der ArbN dem ArbG einen Raum seines Hauses als Dienstzimmer, in dem er selbst für den ArbG tätig ist, gegen Zahlung eines zB als Miete bezeichneten Nutzungsentgelts, so führt das idR zu Einkünften aus V und V (§ 21 EStG; vgl BFH 207, 457 – aaO). Das gilt auch, wenn der Mietvertrag mit der Ehefrau/Miteigentümerin abgeschlossen wird.

 

Beispiel 1:

Ein Revierförster bedarf schon zur Abwicklung des Publikumsverkehrs eines Dienstzimmers. Er überlässt dem Staatlichen Forstamt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses einen Raum, den er als Dienstzimmer nutzen soll. Es wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit – längstens mit Ablauf der Amtszeit des Revierförsters – zu einem monatlichen Mietpreis von X vereinbart. Die monatliche Zahlung wird dem Revierförster nicht "für" eine Beschäftigung gezahlt, sondern auf Grund des neben dem Dienstverhältnis bestehenden Mietvertrags. Die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG) gilt nicht für das Dienstzimmer (BFH 207, 457 = BStBl 2006 II, 10).

 

Beispiel 2:

Der ArbG überlässt seinem Außendienst-Mitarbeiter einen Firmenwagen, verpflichtet ihn aber, das Fahrzeug in einer Garage in der Nähe seiner Wohnung abzustellen. Der ArbN stellt dafür eine eigene Garage bei seinem EFH zur Verfügung und erhält dafür ein monatliches Nutzungsentgelt. Dieses gehört regelmäßig nicht zum Arbeitslohn, sondern führt zu Einkünften aus V und V (BFH 199, 322 = BStBl 2002 II, 829). Stellt der ArbN das Firmenfahrzeug in einer von ihm angemieteten Garage unter, ist die vom ArbG erstattete Garagenmiete steuerfreier > Auslagenersatz (vgl BFH 199, 322 – aaO).

Ergänzend > Garage, > Garagengeld.

 

Beispiel 3:

Der ArbN hat zwar einen Arbeitsplatz im Betrieb, benötigt aber aus beruflichen Gründen zusätzlich ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung. Der ArbG zahlt ihm für dieses Arbeitszimmer ein als Miete bezeichnetes monatliches Nutzungsentgelt. Hier steht das Interesse des ArbN an der Erbringung seiner Arbeitsleistung im Vordergrund. Die monatlichen Zahlungen des ArbG gehören zum Arbeitslohn und unterliegen als Ersatz von WK dem LSt-Abzug. Für den Abzug der WK beim ArbN ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG zu beachten.

Mietet der ArbG einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem ArbN an, unterliegen die Mietzahlungen dann nicht dem LSt-Abzug, wenn der ArbG gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und der ArbG den Raum im betrieblichen Interesse anmietet. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der ArbN über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des ArbG verfügt (BFH 197, 98 = BStBl 2002 II, 300; vgl auch BMF vom 13.12.2005, BStBl 2006 I, 4).

 

Beispiel 4:

A hat sich beworben. Der ArbG hat erklärt, er unterhalte nur ein kleines Büro mit wenigen Stammmitarbeitern. Weitere ArbN seien in Telearbeit beschäftigt; diese Tätigkeit sei auch für A vorgesehen. Entweder stelle A selbst innerhalb seiner Wohnung einen Arbeitsraum zur Verfügung oder man werde in der Nähe einen geeigneten Raum von einem Dritten anmieten. A ist eingestellt worden und im Saal einer Gastwirtschaft mit mehreren Kollegen in seine Tätigkeit eingewiesen worden. Da A in seinem EFH nach Auszug der Kinder genug Platz hat, stellt er dem ArbG einen Raum zur Verfügung, für den der ArbG als Nutzungsentgelt – unter Einschluss von Heizungs- und Energiekosten – monatlich 100 EUR überweist. Die Zahlung gehört nicht zum Arbeitslohn, sondern führt zu Einkünften aus V und V. Die Anmietung des Arbeitsraums von A liegt vorrangig im Interesse der ArbG. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG ist nicht zu beachten.

Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 80 ff, > Tele[heim]arbeit.

 

Beispiel 5:

Der Vorstand einer AG ist Eigentümer einer von ihm bewohnten Eigentumswohnung in der Nähe des Firmensitzes. Er vermietet diese an die AG, die sie ihm als Dienstwohnung zuweist. UE überwiegt das Interesse des ArbN das betriebliche Interesse. Deshalb gehören die monatlichen...

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