Rz. 161/3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalbesteuerung gem § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG ist zulässig für geldwerte Vorteile, die im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG oder zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG; > Reisekosten Rz 78 ff) stehen. Das betrifft

Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines ArbN zwischen Wohnung und den genannten Orten (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst a EStG; > Rz 162/1) und
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> R 3.33 Abs 5 LStR) geleistete Fahrtkostenzuschüsse, also Barzuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und den genannten Orten (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b; > Rz 162/2).

Der Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG lässt uE beliebige Kombinationen der Pauschalierung der vorgenannten Vorteile zu ("für Sachbezüge […] und für […] Zuschüsse"). Zu beachten sind allerdings die absolute Beschränkung auf die Höhe des sonst möglichen WK-Abzugs (> Rz 163) und die Minderung des WK-Abzugs (> Rz 163/4) durch die Pauschalierung.

Ferner darf die Steuerbefreiung des § 3 Nr 15 EStG nicht einschlägig sein.

Nach § 3 Nr 15 EStG kann der ArbG ggü dem ArbN steuerfreie Zuschüsse zu dessen Aufwendungen oder unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG) gewähren, die sich aus der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) ergeben und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Bei der Nutzungsberechtigung greift die Steuerbefreiung auch für sonstige Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Vgl ausführlich > Job-Ticket Rz 6 ff und BMF vom 15.08.2019 (BStBl 2019 I, 875).

 

Rz. 161/4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Maßgeblich für die Anwendung des Tatbestandes in § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG ist folglich die Verneinung der Steuerbefreiung iSd § 3 Nr 15 EStG (> Rz 161/2).

Dies gilt für die folgenden nicht begünstigten öffentliche Verkehrsmittel (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 3, BStBl 2019 I, 875):

für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw gecharterte Busse oder Bahnen
Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren (vgl auch BFH 277, 332 = BStBl 2023 II, 43; > Entfernungspauschale Rz 82/2)
Luftverkehr
 

Rz. 162

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nicht pauschal besteuerbar sind

der geldwerte Vorteil aus Sachverhalten, die auf der Werbungskostenseite als doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG) behandelt werden (Rückschluss aus § 40 Abs 2 Satz 2 letzter HS EStG). Hier besteht eine Möglichkeit zur Gestaltung, soweit der ArbN anstelle des WK-Abzugs nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG für den Abzug seiner WK die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG wählen kann; zu diesem WahlrechtDoppelte Haushaltsführung Rz 155 ff;
Zuschüsse des ArbG zu den Fahrtkosten von ArbN bei einer Auswärtstätigkeit. Dazu gehören Dienstreisen, aber auch eine Tätigkeit auf einem Fahrzeug (Fahrtätigkeit) oder an wechselnden Tätigkeitsstätten. Diese Aufwendungen gehören zu den – ggf steuerfreien – > Reisekosten Rz 20 ff;
Zuschüsse zu den Unfallkosten und anderen einmaligen Aufwendungen aus besonderem Anlass, die dem ArbN auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte entstehen; sie gehören nicht zu den von der Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG abgegoltenen Aufwendungen, die für § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b EStG in Betracht kommen. Unfallkosten werden vielmehr nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG beim ArbN als WK abgezogen (> Entfernungspauschale Rz 79 ff). Deshalb kann der ArbG derartige Kosten, die von ihm ersetzt werden, nicht nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b EStG pauschal besteuern; ggf kommt aber eine Pauschalierung gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 EStG in Betracht. Alternativ kann der ArbG den LSt-Abzug vornehmen und der ArbN entsprechende WK abziehen.
 

Rz. 162/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Pauschal besteuerbar sind Sachbezüge aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG. Das gilt besonders in den Fällen, in denen dem ArbN ein Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (nicht aber für den Sachbezug "Fahrergestellung" iSv > R 8.1 Abs 10 LStR; vgl dazu BFH 241, 369 = BStBl 2014 II, 589). § 37b EStG ist nicht anwendbar (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 HS 1 EStG).

 

Rz. 162/2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für eine Pauschalbesteuerung kommen außerdem Barzuschüsse in Betracht, die der ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (soweit nicht für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln iSd § 3 Nr 15 EStG) leistet (> Fahrtkostenzuschüsse). Sie müsse...

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