Rz. 155

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

ArbN, die mehr als eine wöchentliche Heimfahrt zum Haupthausstand am Lebensmittelpunkt (> Rz 115ff) durchführen, können wählen, ob sie anstelle der in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen einer dHf (> Rz 110–153) die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen der weiter entfernten Wohnung (Lebensmittelpunkt; > Rz 27f) und der > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG) mit der > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG geltend machen wollen (> R 9.11 Abs 5 Satz 2 LStR; BFH 154, 59 = BStBl 1988 II, 990; vgl BFH 175, 553 = BStBl 1995 II, 137). Der ArbN kann das Wahlrecht bei derselben dHf für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben (> R 9.11 Abs 5 Satz 3 LStR). In den Vergleich wird die Entfernungspauschale für die am Beschäftigungsort angefallenen Wegstrecken von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (> Rz 124) nicht einbezogen.

 

Rz. 156

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Wer den Ansatz der Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG wählt, kann Aufwendungen wegen dHf nicht geltend machen. Vom WK-Abzug ausgeschlossen sind damit der Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate (> Rz 125–134) und Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort einschließlich der Umzugskosten (> Rz 135ff, > Rz 150ff).

 

Beispiel:

A wohnt mit seiner Familie in Münster. Er wird von seinem ArbG an eine Zweigniederlassung in Hannover versetzt. In Hannover übernachtet A in einem angemieteten Apartment (Wohngemeinschaft mit Arbeitskollegen), wofür er monatlich 180 EUR bezahlt. Wegen der günstigen Autobahnverbindung fährt A zweimal wöchentlich mit dem eigenen PKW nach Hause zu seiner Familie in Münster (angenommen 200 Entfernungs-km).

A kann für jedes Kalenderjahr während der gesamten Dauer der dHf wählen, ob er die Aufwendungen für die Unterkunft in Hannover sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich oder stattdessen die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG für sämtliche Fahrten zur Familie als WK geltend macht. A stellt folgenden Vergleich an: Im Rahmen der dHf entstehen ihm abziehbare WK

a) in Höhe von (12 × 180 EUR =) 2 160 EUR für die Unterkunft sowie Aufwendungen für – angenommen – 45 ansetzbare wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe von (0,30 EUR × 200 × 45 =) 2 700 EUR, insgesamt also 4 860 EUR. Für die Benutzung des PKW für – angenommen – 90 Familienheimfahrten (zweimal in der Woche) entstehen bei Ansatz der Entfernungspauschale abziehbare Aufwendungen von (0,30 EUR × 200 × 90 =) 5 400 EUR, die A ohne Beachtung eines Höchstbetrags abziehen kann (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG; > Entfernungspauschale Rz 67). A entscheidet sich deshalb dafür, nicht die Aufwendungen für dHf (4 860 EUR) als WK anzusetzen, sondern die höheren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung (Lebensmittelpunkt; > Rz 27f) und erster Tätigkeitsstätte (5 400 EUR) als WK geltend zu machen;

b) Abwandlung: Fährt A statt mit dem eigenen PKW mit der Bahn, kann A Aufwendungen für dHf in Höhe von 4 860 EUR als WK abziehen (> Rz 116/1). Das ist in diesem Fall die günstigere Lösung: Denn würde sich A für den Abzug der Entfernungspauschale für Wege zwischen (Haupt-)Wohnung und Tätigkeitsstätte entscheiden, steht der Höchstbetrag von 4 500 EUR des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG dem Ansatz höherer Aufwendungen (5 400 EUR) entgegen.

 

Rz. 157

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn der ArbG unentgeltlich oder teilentgeltlich Kost oder Wohnung zur Verfügung stellt. Dann mindern die steuerfreien Leistungen mit den Werten der SvEV (> Anh 15) die als WK in Betracht kommenden Fahrtkosten (> R 9.11 Abs 5 Satz 4 LStR). Sind letztere niedriger als die steuerfreien Erstattungen, bleibt der nicht verrechnete Teil gemäß § 3 Nr 13 oder 16 EStG steuerfrei (OFD Münster vom 28.04.1992, DB 1992, 1164; OFD Düsseldorf vom 17.06.1992, FR 1992, 530). Nicht steuerfreie Teile der ArbG-Leistungen sind dem stpfl > Arbeitslohn zuzurechnen.

 

Rz. 158, 159

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Randziffern einstweilen frei.

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