Rz. 77

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten (bei doppelter Haushaltsführung) veranlasst sind (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 1 und Nr 5 Satz 5 EStG); im Einzelnen > Rz 78. Abgegolten sind sowohl die sich aus der Anschaffung des Kfz ergebenden festen als auch die sich aus dem Betrieb ergebenden laufenden Aufwendungen.

 

Rz. 78

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Im Einzelnen handelt es sich um die Anschaffungskosten des Kfz, besonders die > Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG) oder Leasingsonderzahlungen (BFH 229, 203 = BStBl 2010 II, 805), ebenso anteilige Finanzierungskosten wie Zinsen und sonstige Darlehenskosten im Zusammenhang mit dem Kfz-Kauf (BFH 129, 346 = BStBl 1980 II, 138). Ferner nicht zusätzlich abziehbar sind Betriebskosten für Kraft- und Schmierstoffe wie Benzin/Diesel/Gas/Strom/Wasserstoff und Öl, Inspektionen (vgl BFH 130, 111 = BStBl 1980 II, 309), TÜV, Bereifung, Garage bzw Stellplatz, Wagenpflege und die Kfz-Steuer (BFH 135, 200 = BStBl 1982 II, 325) sowie übliche, aber auch außergewöhnliche Reparaturaufwendungen wie zB infolge der Falschbetankung eines PKW (BFH 245, 196 = BStBl 2014 II, 849; zu Unfällen > Rz 79).

Abgegolten sind ferner der Beitrag für > Kraftfahrerverbände und die Parkgebühren am Arbeitsort für das Abstellen während der Arbeitszeit (BFH 83, 21 = BStBl 1965 III, 509; BFH 127, 186 = BStBl 1979 II, 372; ergänzend > Parkgebühren); zusätzlich berücksichtigt BFH 240, 1 = BStBl 2013 II, 286 aber Aufwendungen für einen angemieteten Stellplatz im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung.

Auch Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels können nicht neben der Entfernungspauschale abgezogen werden (FG SH vom 30.09.2009 – 2 K 386/07, DStRE 2010, 147). Das Gleiche gilt für den Einbau eines neuen Motors (> Austauschmotor). Abgegolten sind außerdem Mehrkosten durch Mitnahme umfangreichen Gepäcks und auch Verluste des ArbN durch > Diebstahl; zum Diebstahl des PKW vgl EFG 2006, 1822. Die Abgeltung erstreckt sich auf Versicherungsbeiträge, zB Beiträge für eine Kaskoversicherung (BFH 89, 185 = BStBl 1967 III, 576; vgl BFH 164, 548 = BStBl 1991 II, 814), – auch Erhöhungsbeiträge nach Unfall (BFH 147, 331 = BStBl 1986 II, 866) –, zur > Rechtsschutzversicherung; Beiträge zur Berufsunfallversicherung des ArbN, soweit sie auf Unfälle auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte entfallen; Beiträge für einen Insassenunfallschutz (> Unfallversicherung).

Beiträge zur Haftpflichtversicherung werden nur aus Vereinfachungsgründen insgesamt als > Sonderausgaben zusätzlich abgezogen (R 10.5 Satz 2 EStR; > Haftpflichtversicherungsprämien). Die Abgeltung erstreckt sich auch auf sog Leerfahrten beim Bringen und Holen des ArbN durch eine andere Person, zB den > Ehegatten oder > Lebenspartner.

 

Rz. 79

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht abgegolten sind Unfallkosten; sie werden nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG, also unabhängig von den Abzugsbeschränkungen durch eine Entfernungspauschale, als > Werbungskosten abgezogen (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Tz 4 = Rz 30, BStBl 2021 I, 2315 sowie H 9.10 LStH "Unfallschäden"). Die FinVerw geht hier über die Rechtsprechung hinaus. Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen (entgegen BFH 267, 374 = BStBl 2020 II, 291) als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind.

 

Rz. 79/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Maßgebend ist das kostenauslösende Ereignis (BFH 125, 553 = BStBl 1978 II, 595). Berücksichtigt werden demnach Unfallkosten in folgenden Fällen: bei einem Unfall, der sich auf einer Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet hat (vgl BFH 125, 181 = BStBl 1978 II, 457; BFH 135, 70 = BStBl 1982 II, 261 mwN; BFH 141, 529 = BStBl 1984 II, 800; ergänzend > Kraftfahrzeugunfall); das gilt auch für eine Wegstrecke zwischen der weiter entfernt liegenden Familienwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (vgl BFH 148, 310 = BStBl 1987 II, 275; BFH 155, 61 = BStBl 1989 II, 144; > Rz 40 f); bei einem Unfall auf einer nicht durch außerberufliche Ziele veranlassten Umwegfahrt zum Betanken des Kfz (vgl BFH 142, 137 = BStBl 1985 II, 10), unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des > Ehegatten zwischen Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl BFH 150, 428 = BStBl 1987 II, 818; BFH 170, 394 = BStBl 1993 II, 518; > Rz 94 ff) und auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft (> Rz 91). Zusätzlich abziehbar sind in diesen Fällen auch Aufwendungen, mit denen der Stpfl unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung selbst > Schadensersatz leistet.

 

Rz. 79/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für andere Strecken lehnen aber di...

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