Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Nur wenn ein Kfz ausschließlich beruflich genutzt wird (> Arbeitsmittel Rz 20 Kraftfahrzeug), gehören Beiträge zu einem Kraftfahrerverband zu den > Werbungskosten. Sie sind aber mit dem Km-Satz für Auswärtstätigkeiten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG; > Kilometer-Pauschalen Rz 5) abgegolten. Eine entsprechende Abgeltungswirkung hat die > Entfernungspauschale Rz 77 f.
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