Nur wenn ein Kfz ausschließlich beruflich genutzt wird (> Arbeitsmittel Rz 17 Kraftfahrzeug), gehören Beiträge zu einem Kraftfahrerverband zu den WK. Sie sind aber mit dem Km-Satz für Auswärtstätigkeiten (> § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG; > Kilometer-Pauschalen Rz 5) abgegolten. Eine entsprechende Abgeltungswirkung hat die > Entfernungspauschale Rz 75f. Ergänzend > Kraftfahrzeuggestellung Rz 39/3 zum nicht zulässigen Wertansatz der von den Verbänden (statistisch) ermittelten Km-Sätze.
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