Homeoffice-Pauschale im Detail

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Homeofficeplätzen ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu gefasst. Was hat es mit der sog. Homeoffice-Pauschale auf sich?

Die neue Tagespauschale

Die neue Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) gilt für jeden Kalendertag, an dem der Erwerbstätige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit "überwiegend" in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat. Ob in einem häuslichen Arbeitszimmer oder einem ansonsten privat genutzten Raum (z.B. am Esszimmertisch) gearbeitet wurde, ist für den Abzug der Tagespauschale unerheblich. Das BMF weist darauf hin, dass aber mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden muss (Rz. 27). Ist diese Voraussetzung erfüllt, lässt sich die Pauschale auch für Tage mit stundenweisen Auswärtstätigkeiten abziehen. Es darf jedoch an diesen Tagen keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.

Beispiel: Der angestellte Bauingenieur B fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit), anschließend erledigt er die Büroarbeiten in der häuslichen Wohnung (keine erste Tätigkeitsstätte).

B kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, sofern die Arbeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Das heißt: sofern die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Tagespauschale für "Mischarbeitstage"

Nicht in allen Fällen ist für den Abzug der Tagespauschale ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden zuhause erforderlich: Steht dem Erwerbstätigen für seine zuhause erledigte Arbeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz woanders zur Verfügung, darf er die Tagespauschale auch für Tage abziehen, an denen er parallel auswärts oder an seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG). In diesen Fällen spielt das zeitliche Moment also keine Rolle. Unter diese Fallvariante fallen beispielsweise Lehrer, die nach der Schule stundenweise zuhause den Unterricht vor- und nachbereiten.

Beispiel: A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 bis 18:00 Uhr in der Privatwohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale von 6 EUR für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

Um die Tagespauschale für "Mischarbeitstage" abziehen zu können, darf "dauerhaft" kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das BMF erklärt, dass dem Erwerbstätigen hierfür generell kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Kann er tage- oder wochenweise einen externen Arbeitsplatz nutzen (z.B. Poolarbeitsplatz), ist nicht von einem "dauerhaft" fehlenden Arbeitsplatz auszugehen - mit der steuerlichen Folge, dass die Tagespauschale nicht für "Mischarbeitstage" abziehbar ist, sondern nur für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird.  

Beispiel: B ist Betriebsprüfer, ihm steht im Finanzamt (erste Tätigkeitsstätte) an einem Tag in der Woche ein Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro (Desk-Sharing) zur Verfügung. B arbeitet entweder im Außendienst, in der häuslichen Wohnung oder an der ersten Tätigkeitsstätte. B kann die Tagespauschale nur für Kalendertage abziehen, an denen er überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht hat.

Abgeltungswirkung und Aufzeichnungen

Die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Computer, Schreibtisch etc.) sind mit der Tagespauschale nicht abgegolten, sondern können zusätzlich steuerlich abgezogen werden (Rz. 28 des BMF-Schreibens).

Das BMF erklärt, dass die Tagespauschale nur beansprucht werden darf, wenn die jeweiligen Kalendertage aufgezeichnet und dem Finanzamt "in geeigneter Form" glaubhaft gemacht werden. Erwerbstätige sollten daher zu Nachweiszwecken ihre Arbeitszeitaufzeichnungen und Kalendereintragungen, die das Arbeiten von zuhause aus belegen, aufbewahren.   

Mehrere Tätigkeiten eines Erwerbstätigen

Die Tagespauschale kann auch bei mehreren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung je Kalendertag nur einmal abgezogen werden.

Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Erwerbstätige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet.

Beispiel: Herr Z ist als Busfahrer angestellt, übt daneben eine freiberufliche Tätigkeit aus und erzielt zudem Vermietungseinkünfte. Für die beiden letztgenannten Tätigkeiten nutzt er die häusliche Wohnung; ein anderer Arbeitsplatz steht ihm dafür dauerhaft nicht zur Verfügung. Daher kann er für jeden Tag, an dem er die freiberufliche Tätigkeit und/oder die Vermietungstätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt, eine Tagespauschale von 6 EUR, insgesamt höchstens 1.260 EUR im Kalenderjahr abziehen. Dass Z am selben Tag auch seiner Anstellung als Busfahrer nachgeht, ist für den Abzug der Tagespauschale unschädlich. Er kann die Pauschale anteilig den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuordnen - oder einer dieser beiden Einkunftsarten in voller Höhe.

Doppelte Haushaltsführung

Wer eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung unterhält, kann die Kosten der Zweitwohnung mit bis zu 1.000 EUR pro Monat als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) oder sich diese vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.

Das BMF weist darauf hin, dass die Tagespauschale nicht für Homeofficetage in der Zweitwohnung abgezogen werden darf, soweit die Kosten dieser Wohnung bereits bei der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt wurden.  

Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstandes (Erstwohnung) darf die Tagespauschale hingegen geltend gemacht werden.

Beispiel: H unterhält ganzjährig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, so dass er die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen kann. H arbeitet an 40 Tagen im Homeoffice in seiner Zweitwohnung und an 60 Tagen am Ort des eigenen Hausstandes (Erstwohnung). Die Unterkunftskosten der Zweitwohnung betragen monatlich 750 EUR.

H darf die Tagespauschale nur für die 60 Tage abziehen, an denen er in der Erstwohnung gearbeitet hat. Für die 40 Tage, an denen H die Tätigkeit im Homeoffice seiner Zweitwohnung ausgeübt hat, darf keine Tagespauschale abgezogen werden, weil die monatlichen Unterkunftskosten von 750 EUR bereits in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können (1.000 EUR-Grenze nicht erreicht).

Abwandlung zum Beispiel: Die Kosten der Zweitwohnung betragen monatlich 1.015 EUR. In diesem Fall kann H auch für 40 Tage im Homeoffice der Zweitwohnung die Tagespauschale abziehen, da ihm nach Abzug der Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung (bis 1.000 EUR) ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt. Es erfolgt keine weitere Deckelung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten von 1.015 EUR.