Rz. 17

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wird ein Arbeitsmittel vor Ablauf der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer veräußert, so kann ein etwaiger Verlust als außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung berücksichtigt werden. Wird ein solches Arbeitsmittel veräußert, vermindert ein Veräußerungsgewinn die im selben Jahr anzusetzende AfA, da insoweit kein Wertverlust eingetreten ist. Ein darüberhinausgehender Gewinn wirkt sich bei der Ermittlung von Überschusseinkünften wie zB den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht aus (> R 9.12 Satz 3 LStR). Ein Differenzbetrag zwischen dem Restwert des Arbeitsmittels und dem Veräußerungserlös führt idR nicht zu WK; eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs 1 Satz 7 EStG kommt nur in Betracht, wenn eine Wertminderung eintritt, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht und eine Beeinträchtigung der Nutzung zur Folge hat, nicht jedoch bei einem bloßen Preisverfall ohne Nutzungsbeeinträchtigung (FG RP vom 29.09.1999 – 5 K 1759/99, HaufeIndex 929 368).

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