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Hilfeleistung in Steuersachen / 5 Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, riskiert aufgrund des in § 5 StBerG geregelten Verbots der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, dass das Finanzamt, in dessen Bezirk er ansässig ist, die Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 StBerG untersagt, und zudem – bei schuldhaftem Verhalten – eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR nach § 160 StBerG gegen ihn festgesetzt wird. Die Durchsetzung der Untersagungsverfügung kann durch ein Zwangsgeld sichergestellt werden.

5.1 Untersagungstatbestände

In § 7 Abs. 1 StBerG werden verschiedene Tatbestände genannt, bei deren Vorliegen die Finanzämter einschreiten und die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen können bzw. müssen:

  • Leistet eine Person bzw. Vereinigung, die nicht in den §§ 4ff. StBerG genannt ist[1], Hilfe in Steuersachen, ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des § 6 StBerG vorliegt, kann das Finanzamt diese Tätigkeit insgesamt untersagen, denn sie verstößt gegen § 5 StBerG. Liegt kein Verschulden vor oder kann ein Verschulden des "Steuerberaters" nicht nachgewiesen werden, ergeht meist eine Untersagungsverfügung. Gleiches gilt bei einem erstmaligen oder geringfügigen, verschuldeten Verstoß. Bei schwerwiegenden schuldhaften Verstößen oder in Wiederholungsfällen werden dagegen Bußgelder festgesetzt.
  • Überschreitet eine der in den §§ 4ff. StBerG genannten, zur beschränkten Hilfeleistung befugten Vereinigungen[2], ihre Kompetenzen, kann ein Missbrauch dieser Tätigkeit zur Umgehung des Verbots des § 5 StBerG vorliegen. Denkbar ist z. B. die Erstellung umfassender Steuererklärungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein, was letztlich in einen Widerruf der Anerkennung des Vereins münden kann.
  • Einen Missbrauchstatbestand stellen nach bisheriger Rechtslage Arbeitsverhältnisse dar, die nur eingegangen werden, um das Verbot des § 5 StBerG zu...

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