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Hilfeleistung in Steuersachen / 5 Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, riskiert, dass das Finanzamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird, die Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 StBerG untersagt, und zudem – bei schuldhaftem Verhalten – eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR nach § 160 StBerG gegen ihn festgesetzt wird. Die Durchsetzung der Untersagungsverfügung kann durch ein Zwangsgeld sichergestellt werden.

5.1 Untersagungstatbestände

In § 7 Abs. 1, 2 StBerG werden verschiedene Tatbestände genannt, bei deren Vorliegen die Finanzämter einschreiten und die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen können bzw. müssen:

  • Leistet eine Person bzw. Vereinigung, die nicht in den §§ 3, 3a, 4 StBerG genannt ist[1], Hilfe in Steuersachen, kann das Finanzamt diese Tätigkeit insgesamt untersagen, denn sie verstößt gegen § 5 StBerG. Liegt kein Verschulden vor oder kann ein Verschulden des "Steuerberaters" nicht nachgewiesen werden, ergeht meist eine Untersagungsverfügung. Gleiches gilt bei einem erstmaligen oder geringfügigen, verschuldeten Verstoß. Bei schwerwiegenden schuldhaften Verstößen oder in Wiederholungsfällen werden dagegen Bußgelder festgesetzt.
  • Überschreitet eine Vereinigung, die durch § 4 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung befugt ist[2], ihre Kompetenzen, kann ein Missbrauch dieser Tätigkeit zur Umgehung des Verbots des § 5 StBerG vorliegen. Denkbar ist z. B. die Erstellung umfassender Steuererklärungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein, was letztlich in einen Widerruf der Anerkennung des Vereins münden kann.
  • Einen Missbrauchstatbestand stellen Arbeitsverhältnisse dar, die nur eingegangen werden, um das Verbot des § 5 StBerG zu umgehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Buchhalter nur stundenweise in einem Unternehmen beschäftigt und es ihm dadurch ermöglicht wird, die Jahresabschlüsse und Steuererklärung...

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