Den Kreis der Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, definiert § 3 StBerG abschließend. Danach dürfen unbeschränkt steuerberatend tätig werden:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-[1], Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Partnerschaftsgesellschaften, an denen als Partner ausschließlich die eingangs genannten Personen beteiligt sind.[2] Eine Partnerschaftsgesellschaft, an der überwiegend Belastungsadviseure und Advocates beteiligt sind, darf dagegen keine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen leisten.[3]

Die Einbeziehung europäischer Rechtsanwälte ist eine Folge der Dienstleistungsfreiheit in der EU. Ihnen ist es gestattet, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Deutschland niederzulassen und Rechtsberatung zu betreiben. Die Beratungsbefugnis gilt ausdrücklich nur für in Deutschland niedergelassene europäische Rechtsanwälte, nicht aber für niedergelassene europäische Rechtsanwaltsgesellschaften.[4] Dagegen darf ein Rechtsanwalt a. D. nicht Hilfe in Steuersachen leisten.[5]

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