Ausländische Steuerberatungsgesellschaften: StBerG

Die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. So entschied das Schleswig-Holsteinische FG im zweiten Rechtsgang.

Vor dem FG klagte eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited mit Sitz in den Niederlanden. Sie trat gegenüber dem beklagten Finanzamt im Besteuerungsverfahren ihrer Mandantin als Bevollmächtigte auf und reichte für ihre Mandantin im Jahr 2019 Steuererklärungen ein. Doch das Finanzamt wies die Klägerin im Januar 2020 gemäß § 80 Abs. 7 AO als Bevollmächtigte zurück. Auch die Klage hiergegen wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

Die Klägerin reichte für ihre Mandantin erneut eine Steuererklärung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ daraufhin einen weiteren Zurückweisungsbescheid und begründete dies damit, dass die Klägerin geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leiste, ohne dazu gemäß § 5 StBerG befugt zu sein. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Sprungklage. Doch das Finanzgerichte stimmte dem Finanzamt zu.

Keine Befugnis

Die Klägerin argumentierte, dass sie zur umfassenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Die in den Niederlanden erworbenen Berufsqualifikationen seien nach Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen, da sich die Berufsausübungsbefugnis nach dem Recht am Ort der Niederlassung richte. Nach Auffassung der Klägerin sei § 3a StBerG im Streitfall nicht anwendbar, da die Klägerin die Hilfeleistung in Steuersachen nicht im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sondern grenzüberschreitend von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbringe.

Außerdem sah die Klägerin in den Berufsvorbehalten des Steuerberatungsgesetzes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV. Nach Ansicht der Klägerin werde dies durch das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 bestätigt. Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aus verfahrensrechtlichen Gründen auf.  Doch auch im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 27.9.2023, 2 K 211/21, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter I/2024

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