Von Personen, die nach § 4 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, werden keine strengen Qualifikationsnachweise gefordert – von Notaren und Patentanwälten abgesehen. Den im Katalog des § 4 StBerG genannten Personen ist weitgehend gemeinsam, dass die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen entweder eine Hilfsaufgabe im Rahmen einer andersartigen Haupttätigkeit darstellt oder damit in Zusammenhang steht. Dies gilt allerdings nicht für die Vereine von Land- und Forstwirten[1] sowie für die Lohnsteuerhilfevereine[2], deren Befugnisse vielmehr einen historischen Hintergrund haben.

[1]

S. Abschnitt 3.5.

[2]

S. Abschnitt 3.7.

3.1 Notare und Patentanwälte

Bei Notaren ist zu unterscheiden zwischen Notaren und Anwaltsnotaren, d. h. Notaren, die zugleich Rechtsanwälte sind. Letztere sind ohnehin nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, sodass die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung allein die "Nur-Notare" betrifft.[1] Das Aufgabenfeld der Notare umfasst auch die Betreuung und damit die Beratung in Verbindung mit notariellen Geschäften.

Steuerberatung kann in diesem Zusammenhang z. B. erforderlich werden bei Verträgen über Grundstücke, bei testamentarischen Verfügungen oder bei Gesellschaftsverträgen. Dagegen ist Notaren u. a. die Anfertigung von Steuererklärungen untersagt.[2]

Ebenso wie bei dem Beruf des Notars handelt es sich bei dem des Patentanwalts um einen freien, vom Zugang her reglementierten Beruf. Auch die Berufstätigkeit des Patentanwalts umfasst die Betreuung und Beratung, insbesondere in Verbindung mit gewerblichen Schutzrechten. Insoweit darf der Patentanwalt z. B. auch über die Aktivierung von Patenten oder die einkommensteuerliche Behandlung freier Erfinder beraten.[3]

[2] OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.9.1984, 2 Ss (24) 444/84, StB 1984 S. 357.

3.2 Vermögensverwalter und Treuhänder

Die diesem Personenkreis nach § 4 Nr. 4 StBerG zustehende Beratungsbefugnis geht nicht soweit, dass sie einem als Hausverwalter tätigen Immobilienmakler die Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie der Umsatzsteuererklärung für die Wohnungseigentümer erlaubt; allerdings soll der Hausverwalter dazu befugt sein, über Abschreibungsmöglichkeiten zu beraten und bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte zu helfen.[1]

Der BFH hat die Entscheiddung des FG Thüringen bestätigt, so dass ein Hausverwalter zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln, jedoch nicht die erforderlichen Steuererklärungen – im Urteilsfall eine Feststellungserklärung – anfertigen darf.[2]

3.3 Unternehmer mit einem Handelsgewerbe

Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört und gegenüber Kunden erfolgt.[1] Diese Beratungskompetenz ist in 3-facher Weise beschränkt, nämlich

  • auf Unternehmer mit einem Handelsgewerbe, d. h. nach § 1 Abs. 2 HGB auf alle Gewerbebetriebe mit entsprechendem Geschäftsbetrieb. Ausgeschlossen sind somit freie Berufe;
  • hinsichtlich des unmittelbaren Zusammenhangs mit einem – sich anbahnenden oder laufenden – Geschäft, wobei die Steuerberatung lediglich den Charakter eines Hilfsgeschäfts einnehmen darf. Tritt die Steuerberatung, z. B. bei einer betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung, in den Vordergrund, ist sie unzulässig.[2] Gleiches gilt, wenn nicht eindeutig bestimmbar ist, ob die wirtschaftliche oder steuerliche Beratung im Vordergrund steht, denn die steuerliche Beratung wird damit nicht zum Hilfsgeschäft.[3] Darüber hinaus muss die Steuerberatung derart notwendig sein, dass das Geschäft ohne diese Unterstützung nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Dies gilt z. B. für die Vermittler von Versicherungsverträgen hinsichtlich der Beratung über die damit verbundenen Steuervorteile;
  • gegenüber potenziellen oder aktuellen Kunden, die ein Hauptgeschäft abschließen.

Bietet z. B. eine Immobilienvermittlungsgesellschaft eine persönliche Steueranalyse an, ohne dass gleichzeitig von dem Verkauf oder der Vermittlung von Immobilien die Rede ist, liegt keine lediglich untergeordnete Hilfstätigkeit der Gesellschaft vor; vielmehr stellt die Beratung einen gewichtigen und vollwertigen Teil der Tätigkeit dar und ist damit unzulässig.[4] Unzulässig ist auch das Ausfüllen von Anträgen auf Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz durch einen Unternehmer, der seine Kunden bei Energieeinkäufen berät.[5]

[2] OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.5.1991, 6 W 41/91, StB 1991 S. 366.
[4] LG Ulm, Urteil v. 11.4.2000, 1 KfH O 14-00, DStRE 2000 S. 670.

3.4 Genossenschaftliche Verbände

Jede Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören, der die (2-)jährlichen Pflichtprüfungen durchführt...

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