Unter Berufsvertretungen, die nach § 4 Nr. 7 StBerG beschränkt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, sind Zusammenschlüsse von Angehörigen eines bestimmten Berufs, Berufs- oder Wirtschaftszweigs zur Förderung und Vertretung gemeinsamer Interessen auf fachlichem, beruflichem oder wirtschaftspolitischem Gebiet zu verstehen.[1] Hierzu zählen u. a.

  • Gewerkschaften,
  • Arbeitgeberverbände,
  • Buchführungs- und Steuerstellen der Heilberufe, aber auch
  • Haus- und Grundbesitzervereine.

Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, bei dem die Hilfeleistung in Steuersachen nicht im Vordergrund stehen darf, dürfen derartige Institutionen Steuerberatung betreiben, allerdings nur gegenüber ihren Mitgliedern und nur insoweit, wie der berufsständische Bereich betroffen ist. Das bedeutet z. B., dass

  • Gewerkschaften Lohnsteuerhilfe,
  • Haus- und Grundbesitzervereine Hilfe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der Besteuerung des Grundvermögens und des Grundverkehrs,
  • Buchführungs- und Steuerstellen der Heilberufe Hilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, bei betrieblichen Steuern und Lohnsteueranmeldungen,
  • Fachverbände des Handwerks Hilfe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, betrieblichen Steuern und Lohnsteueranmeldungen,
  • Wertpapierschutzverbände Hilfe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder einschlägigen erbschafts- und schenkungssteuerlichen Fragen

leisten dürfen.[2]

Hilfe bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft können sowohl Bauernverbände als auch Vereine von Land- und Forstwirten leisten.[3] Dabei ist zu beachten, dass die Beratungsbefugnis der Vereine, deren Mitarbeiter die für die Führung einer landwirtschaftlichen Buchstelle erforderliche Qualifikation besitzen müssen, deutlich weiter geht als die der Bauernverbände. Die Vereine dürfen nahezu uneingeschränkt Steuerberatungsleistungen erbringen.

[1] FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 22.4.1983, DStR 1983 S. 359.
[2] Dazu Meurers, in Kuhls u. a. Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., Herne/Berlin 2011, § 4 StBerG Tz. 102.

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