rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befugnis eines Hausverwalters zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen durch Erstellung von Feststellungserklärungen und Umsatzsteuererklärungen in Bezug auf die verwalteten Objekte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Hausverwalter darf die Eigentümer der verwalteten Häuser z. B. zwar über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung helfen, also auch die Buchführung hinsichtlich des verwalteten Vermögensbestandes erstellen, d. h. Einnahmen und Ausgaben erfassen und zu einer Gewinnermittlung verarbeiten. Ein Immobilienmakler ist aber nicht nach § 4 Nr. 4 StBerG berechtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausverwalter für eine verwaltete Immobilie für seine Auftraggeber geschäftsmäßige Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und Vermietung sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Objekt zu leisten. Das gilt auch dann, wenn der Hausverwalter insoweit kraft seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen und durch seine weitgefächerte Tätigkeit eine besondere Fachkompetenz erworben hat.

2. Auch wenn der BFH im Urteil v. 9.11.1982, VIII R 217/79 im Hinblick auf einen Testamentsvollstrecker ausgeführt hat, die Hilfe in Steuersachen nach § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens erlaubt, sondern auch bei Einkünften aus dem verwalteten Vermögen gestattet, und § 4 Nr.4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen, kann dies nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass auch ein Hausverwalter sämtliche, mit der Verwaltung des Hauses auch mittelbar zusammenhängende steuerliche Angelegenheiten eigenverantwortlich und abschließend regeln darf.

3. Die Verwaltung eines einzelnen Vermögensgegenstandes (z. B. Grundstück) ist keine Vermögensverwaltung i. S. v. § 4 Nr. 4 StBerG.

 

Normenkette

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2015; Aktenzeichen VII R 12/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für dessen Eigentümergemeinschaft geschäftsmäßig erstellen darf.

Der Kläger ist als Immobilienmakler, Hausverwalter und öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter tätig. Er meldete im Jahre 1991 ein Gewerbe zur Vermittlung beim Kauf und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden jeder Art, Verwaltung von Mietwohngrundstücken, Gartenschätzung, Gutachtertätigkeit für Gebäude und Grundstücke, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen und für eigene und fremde Rechnung, treuhänderische Verwaltungen, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung an.

Er schloss einen Hausverwaltungsvertrag (Blatt 28 ff FG-Akte) mit Frau A und Frau B über deren Mietwohngrundstück in A-Stadt, A-Straße. Hiernach darf er unter anderem Mietverträge abschließen und kündigen, Mietinkasso durchführen, notwendige Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen vergeben und überwachen. Auf Wunsch der Hauseigentümer werden gegen gesondert zu vereinbarende Gebühr folgende Aufgaben übernommen:

Gesonderte Jahresabrechnung, Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen (Blatt 29 FG-Akte).

Im Jahr 2009 reichte die Grundstücksgemeinschaft Frau A und B die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2008 für das o.a. Mietwohngrundstück ein. Bei Anfertigung dieser Steuererklärungen wirkte der Kläger als Hausverwalter mit. Er stellte die entsprechenden Leistungen in Rechnung (vgl. beispielhaft die Rechnung vom September 2006 für 2005 Blatt 7 Finanzamts-Akte). Hiernach berechnet er (für 2005) für die Ermittlung des Überschusses der Einkünfte aus V und V 660 EUR, für die Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 120 EUR und für die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte 180 EUR. Dabei legte er einen Stundensatz von 30 EUR (netto) zu Grunde.

Der Beklagte bearbeitete diese Steuererklärungen abschließend. Im September 2010 gingen die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2009 ein.

Mit dem hier streitigen Bescheid vom 09.11.2010 (Blatt 15 Finanzamts-Akte) wies der Beklagte den Kläger als Beistand der Grundstücksgemeinschaft gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurück, da er nicht berechtigt sei, die Erstellung der Erklärung zur gesondert...

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