Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug von Mautgebühren neben der Entfernungspauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels können nicht neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG 2005 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Strittig ist der Werbungskostenabzug von Mautgebühren neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger wurden im Kalenderjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann arbeitet als … und erzielt selbstständige Einkünfte, die Ehefrau arbeitet als … als nichtselbstständige Arbeitnehmerin.

Mit der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau geltend, unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 1.125 EUR als Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese ermittelten die Kläger wie folgt:

Fahrten an 217 Tagen x 14 km x 0,30 EUR =

912 EUR

Zufahrtsgebühren Klinikum 12 x 10 EUR =

120 EUR

Mautgebühren Herrentunnel 62 Tage x 2 x 0,75 EUR =

93 EUR

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 2006 berücksichtigte das beklagte Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale für 217 Tage. Es erläuterte, dass die Mautgebühren und die Zufahrtsgebühren nicht neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien.

Daraufhin stellten die Kläger am 12. Juli 2006 einen Antrag auf schlichte Änderung, eingegangen beim Finanzamt am 13. Juli 2006. Es wurde beantragt, die Mautkosten für den Herrentunnel anzuerkennen, da es sich keinesfalls um gewöhnliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele, da es überhaupt nur zwei mautpflichtige Tunnel in Deutschland gäbe. Somit habe der Gesetzgeber diese Kosten nicht in die Entfernungspauschale mit einbezogen. Besondere Kosten könnten durchaus neben der Pauschale geltend gemacht werden, etwa Fährkosten. Diese seien mit den Mautgebühren vergleichbar. Der mautpflichtige Tunnel ersetze die Überquerung der Trave mit einer Fähre. Eine Nichtanerkennung seitens des Finanzamtes wäre unbillig, da diese Kosten tatsächlich anfielen und unstreitig Werbungskosten seien.

Am 25. Juli 2006 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit der Entfernungspauschale alle Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten seien. Das Finanzamt führte aus, dass die Beispiele "Flug- und Fährkosten" abschließende Aufführungen der Ausnahmen seien und der Gesetzgeber keine weitere spezielle Regelung für Mautgebühren getroffen habe.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruchsschreiben vom 23. August 2006, welches am selben Tag beim Finanzamt einging. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erhoben die Kläger am 19. Dezember 2007 Klage. Ergänzend tragen die Kläger im Rahmen der Klagebegründung vor, dass schon aufgrund ihrer Höhe die Mehrkosten für die Tunneldurchfahrt, die sich ganz erheblich von den üblichen Fahrtkosten der großen Mehrzahl der Arbeitnehmer abheben würden, bereits rechnerisch nicht von der Entfernungspauschale abgegolten sein könnten. Außerdem seien die Mautgebühren unumgänglich, da die Mautgebühr auf der kürzesten, für die Anerkennung der Entfernungspauschale zu Grunde zu legenden Strecke anfiele. Im Übrigen könnte die Mautgebühr ab 2007, sollte die Regelung Bestand haben, gar nicht mehr geltend gemacht werden, da die einfache Strecke 14 km betrage.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 25. Juli 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 das Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 15. Juni 2006 zu ändern und dabei die Mautgebühren in Höhe von 93,00 EUR im Rahmen der Werbungskosten der Klägerin zu 1. anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Mautgebühren seien durch die Entfernungspauschale abgegolten. Es handele sich um allgemeine, nicht jedoch um außergewöhnliche Kosten, die neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen wären. Die Mautgebühren seien nicht mit Fährkosten vergleichbar. Das ergäbe sich aus der abweichenden Ermittlung der für die Berechnung der Entfernungspauschale maßgeblichen Entfernung. Beim Ansatz zusätzlicher Fährkosten würde die Entfernungspauschale lediglich für die Streckenabschnitte berücksichtigt, die nicht auf den Wasserweg entfallen, während der mautpflichtige Streckenabschnitt bei der Ermittlung der für die Pauschale maßgeblichen Entfernung eingerechnet würde. Im Übrigen habe das Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 1. Dezember 2006 zur Einführung der Entfernungspauschale 2007 unter Punkt 1.4 konkretisiert, dass Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werde...

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