Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Rechtsschutzversicherungen gewähren Rechtsschutz hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren. Beiträge zu derartigen Versicherungen sind keine > Sonderausgaben. Sie können aber > Betriebsausgaben oder > Werbungskosten sein, wenn die Versicherung im Rahmen eines Betriebs oder deshalb abgeschlossen wird, um Risiken zu decken, die sich aus der Berufstätigkeit ergeben. Das ist der Fall, soweit im Nichtversicherungsfall die entstandenen Kosten BA/WK sein würden. Deckt die Rechtsschutzversicherung sowohl berufliche, zB beim Arbeitsrechtsschutz, als auch private Risiken, sind die Beiträge insgesamt nach § 12 Nr 1 EStG nicht abziehbar, wenn eine eindeutige und nachvollziehbare Trennung des beruflichen und des privaten Anteils nicht möglich ist (> Lebensführung). Eine Aufteilung der Prämie erkennt die FinVerw im Anschluss an BFH/NV 1997, 346 = DStR 1997, 1077 an, wenn sie auf der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft beruht. Dann wird der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung und eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als WK berücksichtigt, der auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist nach dem vorgenannten Urteil durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einer Auto-Rechtsschutzversicherung sind die Beiträge ggf im Verhältnis der beruflichen (betrieblichen) zur privaten Nutzung des Kfz aufzuteilen (> Kraftfahrzeugbenutzung und vor allem > Kraftfahrzeugkosten). Soweit die Kosten auf Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte entfallen, sind die > Werbungskosten allerdings durch die > Entfernungspauschale Rz 75 ff abgegolten (§ 9 Abs 2 Satz 1 EStG).

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