Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

In bestimmten Fällen können Aufwendungen für das eigene Kraftfahrzeug als WK/SA/AgB in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Wie der tatsächliche Aufwand steuerlich im Einzelnen ermittelt und nachgewiesen wird, stellt dieses Stichwort dar.

A. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Aufwendungen für die Haltung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung (vgl § 12 Nr 1 EStG). Von diesem Prinzip gibt es aber bedeutsame Ausnahmen.

 

Rz. 2

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Werbungskosten:

Aufwendungen eines ArbN für eine Fahrt von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte bzw zum vom ArbG vorgegebenen Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einer weiträumigen Arbeitsstätte sind als WK abziehbar, wenn auch beschränkt auf die >  Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG). Nur Schwerbehinderte können ihre tatsächlichen Kfz-Kosten abziehen (> Entfernungspauschale Rz 105 ff).
Für alle anderen beruflich veranlassten Fahrten (Auswärtstätigkeit) sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als WK abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 1 und 2 EStG); dazu > Rz 3 ff.
 

Rz. 2/1

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Sonderausgaben:

Zu SA führen grundsätzlich Aufwendungen in tatsächlicher Höhe für die Benutzung eines eigenen privaten Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Für Wegstrecken zwischen der Wohnung und der Bildungseinrichtung darf allerdings nur die > Entfernungspauschale angesetzt werden (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 iVm § 9 Abs 4 Satz 8 EStG); auch hier gilt aber eine Sonderregelung für Schwerbehinderte (> Entfernungspauschale Rz 105 ff). Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Außergewöhnliche Belastungen:

Aufwendungen für ein eigenes privates Kraftfahrzeug können zu AgB iSv § 33 EStG führen, wenn sie im Zusammenhang mit zwangsläufig entstehenden Aufwendungen anfallen. Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen, > Krankheitskosten Rz 10 Fahrtkosten.

Zu Besonderheiten > Behinderte Menschen Rz 8. Der Aufwand wird nicht mit dem > Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG abgegolten (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 50 ff), sondern im Rahmen des Notwendigen in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den > Pflege-Pauschbetrag (vgl § 33b Abs 6 EStG).

Übernimmt der Stpfl im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs durch die unterhaltene Person, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen von § 33a EStG für den Stpfl zu AgB führen (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).

B. Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten

I. Ermittlung der Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage

1. Kostenbestandteile

 

Rz. 3

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Der ArbN kann seine beruflich veranlassten Kfz-Kosten – soweit nicht die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG anzusetzen ist – geltend machen, indem er den Umfang der beruflichen Nutzung mit einem > Fahrtenbuch und die darauf anteilig entfallenden Gesamtkosten im Wege des Einzelnachweises als WK ansetzt; zur Wahl anderer Methoden > Rz 23.

 

Rz. 4

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zu den tatsächlichen Gesamtkosten zählen:

die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz einschließlich Sonderausstattungen in Höhe der auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilten AfA (> Rz 5). Zu ergänzenden Hinweisen > Kraftfahrzeuggestellung Rz 25 sowie R 7.3 Abs 1 EStR. Zuschüsse für die Beschaffung nach der Kraftfahrzeughilfe-VO oder für den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung mindern die Anschaffungskosten (BFH 238, 55 = BStBl 2012 II, 835). Soweit sie AgB sind, werden Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs in voller Höhe sofort berücksichtigt (> Behinderte Menschen Rz 8 ff [17]).

Die AfA beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, nicht mit dem > Abfluss von Ausgaben. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Stpfl über das Kfz die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Die Art der Finanzierung ist insoweit unerheblich.

 

Rz. 5

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Im Jahr der Anschaffung vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorausgeht (vgl § 7 Abs 1 Satz 4 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG; R 7.4 Abs 2 EStR; > Absetzung für Abnutzung). Die Abschreibung endet, wenn das Kfz veräußert oder aus anderen Gründen nicht mehr beruflich genutzt ("entwidmet") wird, zB weil der ArbN aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Für das Jahr der Veräußerung ist bei einem noch nicht abgeschriebenen Fahrzeug die in § 7 Abs 1 Satz 4 EStG vorgeschriebene Zwölftelung der AfA, die eine Ausnahme von der Regel darstellt, nicht vorgesehen; gleichwohl endet die AfA mit der Entwidmung; das restliche AfA-Volumen kann nicht mehr abgeschrieben werden; die Jahres-AfA ist zeitanteilig aufzuteilen (R 7.4 Abs 8 EStR; BFH/NV 1993, 599 unter 3c mwN). Der bei einer Veräußerung erzielte Verkaufspreis führt übrigens nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, we...

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