Rz. 50

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Stpfl mit Behinderung(en) kann grundsätzlich wählen, ob er für seine behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder sämtliche Aufwendungen im Einzelnen als AgB iSv § 33 EStG – nach Minderung um die zumutbare Belastung – geltend machen will. Diese Wahl betrifft aber seit dem VZ 2008 (> Rz 51) nur diejenigen Kostenarten, die mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Andere AgB kann er neben dem Pauschbetrag geltend machen. Dazu muss man den Umfang der Abgeltung kennen.

 

Rz. 50/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Behinderten-Pauschbeträge gelten AgB ab, die dem Stpfl laufend unmittelbar infolge der Behinderung als typische Mehraufwendungen erwachsen. Der Begriff "laufend" setzt, bezogen auf den jeweiligen VZ, regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen voraus, die mehrfach im Jahr, also etwa monatlich, in geringerem oder aber weiterem zeitlichen Abstand anfallen (BFH 152, 131 = BStBl 1988 II, 275; BFH 208, 155 = BStBl 2005 II, 271).

 

Rz. 51

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Seit dem VZ 2008 ist der Umfang der durch den Pauschbetrag abgegoltenen Aufwendungen durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I, 3150) eingeschränkt worden.

Der Behinderten-Pauschbetrag gilt nur noch Folgendes ab (§ 33b Abs 1 EStG):

Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl § 14 SGB XI),
Aufwendungen für die Pflege sowie
Aufwendungen für den erhöhten Wäschebedarf.
 

Rz. 51/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für diese Art von Aufwendungen bleibt es wegen des Abgeltungscharakters des Pauschbetrags, der je nach Schwere der Behinderung bis zu 7 200 EUR (seit dem VZ 2021; > Rz 41 f) beträgt, unerheblich, inwieweit dem Stpfl überhaupt eine Belastung entsteht (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 19). Das ist deshalb vorteilhaft, weil gerade für diese Kostenarten durch die Krankenkasse Leistungen aus der > Pflegeversicherung wie vor allem Pflegesachleistungen oder Pflegegeld sowie andere in § 28 SGB XI genannte Leistungsarten getragen werden. Auch in den Fällen des § 61ff SGB XII erhalten > Menschen mit Behinderungen ein steuerfreies > Pflegegeld. Das bekräftigt den in > Rz 49 dargestellten Sinn des Pauschbetrags.

 

Rz. 51/2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Steuerermäßigung aus § 35a EStG kann nicht neben dem Behinderten-Pauschbetrag für eigene Pflegeaufwendungen berücksichtigt werden (BFH 246, 293 = BStBl 2014 II, 970, BMF 09.11.2016, Rz 33, BStBl I, 1213). Ergänzend > Haushaltshilfe Rz 18 ff, 23, 41/2. Bei Heimunterbringung kann der Stpfl aber ggf Aufwendungen für Dienstleistungen geltend machen, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs 2 Satz 2 EStG; > Menschen mit Behinderungen Rz 39).

 

Rz. 52

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Abgegolten sind die Mehraufwendungen, die dem Stpfl laufend durch einen erhöhten Wäschebedarf entstehen; das betrifft sowohl die Anschaffungskosten als auch die Aufwendungen für Reinigung und Instandhaltung. Zu den abgegoltenen Aufwendungen für die Pflege gehören zB solche für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft (zum Verhältnis zu § 35a EStGRz 51/2), sowie für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheims, in einem Altenpflegeheim oder Pflegeheim (> R 33.3 Abs 2, 4 Satz 1 EStR). Ein Stpfl mit dem Merkzeichen "Bl"/"TBl" oder "H" im Schwerbehindertenausweis oder mit Bescheid über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 (> Rz 29) muss sich entscheiden, ob er den erhöhten Pauschbetrag des § 33b Abs 3 Satz 3 EStG (> Rz 42) oder die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG geltend macht (vgl BFH/NV 2003, 1408); daneben darf der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag nicht abgezogen werden (BFH 208, 155 = BStBl 2005 II, 271). Unzulässig ist es auch, auf den erhöhten Pauschbetrag von 7 200 EUR zu verzichten und stattdessen den dem GdB entsprechenden Pauschbetrag sowie pflegebedingte Aufwendungen als allgemeine AgB nach § 33 EStG abzuziehen. Der dem GdB entsprechende Pauschbetrag geht in dem erhöhten Pauschbetrag auf, sodass der Stpfl kein Wahlrecht zwischen dem üblichen und dem erhöhten Pauschbetrag hat. Das Gleiche gilt bei pflegebedingten Aufwendungen für ein Kind, wenn der erhöhte Pauschbetrag für das Kind auf den Stpfl übertragen wird (> R 33.3 Abs 4 Satz 2 EStR; > Rz 62 ff).

 

Rz. 53

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Seit dem VZ 2008 sind folgende der (bis dahin abgegoltenen) Kostenarten nicht mehr abgegolten und können unter den Voraussetzungen von § 33 EStG neben dem Behinderten-Pauschbetrag als AgB – also nach Abzug der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs 3 EStG) – geltend gemacht werden, soweit sie nicht – auch nicht in Form eines persönlichen Budgets (vgl § 2 Abs 2 Satz 2 SGB V) – von der Krankenkasse getragen werden:

Krankheitskosten, also Aufwendungen für eine Heilbehandlung durch den Arzt, im Krankenhaus und für Medikamente. Ebenso uE Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme, weil dies Teil der Heilung nach Erkrankung ist; so schon BFH 152, 131 = BStBl 198...

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