Rz. 40
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Höhe des Pauschbetrags für > Menschen mit Behinderungen richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB; § 33b Abs 3 Satz 1 EStG). Zum Nachweis der Behinderung > Rz 27 ff.
Rz. 41
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ist nach dem festgestellten GdB gestaffelt. Er beträgt bzw betrug bei einem Behinderungsgrad
Grad der Behinderung (GdB) | bis VZ 2020 | ab VZ 2021 |
---|---|---|
20 | – | 384 EUR |
30 | 310 EUR | 620 EUR |
40 | 430 EUR | 860 EUR |
50 | 570 EUR | 1 140 EUR |
60 | 720 EUR | 1 440 EUR |
70 | 890 EUR | 1 780 EUR |
80 | 1 060 EUR | 2 120 EUR |
90 | 1 230 EUR | 2 460 EUR |
100 | 1 420 EUR | 2 840 EUR |
Die (in § 33b Abs 3 EStG bis VZ 2020 noch enthaltene) Fortschreibung des GdB in 5er Schritten ist veraltet, die Anpassung an das Sozialrecht erfolgte indes erst im Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl 2020 I, 2770 = BStBl 2020 I, 1355) mit Wirkung zum VZ 2021.
Eine zumutbare Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG) ist bei der Bemessung der Pauschbeträge bereits typisierend berücksichtigt. Sie mindert den Pauschbetrag also nicht. Die Staffelung ist verfassungskonform (BFH/NV 1998, 441 = DStRE 1998, 92).
Rz. 42
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Blinde und Menschen mit Behinderungen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind (> Rz 26), erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7 400 EUR (seit VZ 2021, zuvor 3 700 EUR) (§ 33b Abs 3 EStG). Seit dem VZ 2021 erhalten auch Taubblinde den erhöhten Pauschbetrag (> Rz 25).
Den erhöhten Pauschbetrag erhalten Stpfl unabhängig vom Grad der Behinderung, wenn in ihrem Ausweis das Merkzeichen "Bl", "TBl" (seit 2021) oder "H" eingetragen ist (§ 152 Abs 5 SGB IX) oder der Pflegegrad 4 oder 5 nachgewiesen wird (> Rz 25 ff).
Rz. 43
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden nicht gekürzt, wenn die Behinderung erst im Laufe des Kalenderjahres eintritt (> R 33b Abs 8 EStR). Eine Zwölftelung der Beträge ist auch dann nicht vorgesehen, wenn der Stpfl nur während eines Teils des Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Rz 7).
Rz. 44
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, der im Kalenderjahr festgestellt war (> R 33b Abs 8 Satz 1 EStR). Wegen rückwirkender Anerkennung einer Behinderung für frühere Kalenderjahre > Rz 72 f.
Rz. 45
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Kann ein Mensch mit Behinderungen aus mehreren Gründen einen Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 EStG beanspruchen, zB als Kriegsbeschädigter und als Unfallbeschädigter, so wird nur ein Pauschbetrag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach dem Grad der gesamten Behinderung; höchstens wird ein GdB von 100 festgestellt.
Rz. 46
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beim Zusammentreffen mehrerer Antragsgründe in anderen Fällen, zB wenn ein Stpfl zugleich den Behinderten-Pauschbetrag, den > Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG) und den > Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG) beanspruchen kann, werden die Pauschbeträge nebeneinander gewährt (> R 33b Abs 1 EStR). Außerdem kann der Behinderten-Pauschbetrag mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (zB Stpfl, Ehegatte, Kind; > R 33b Abs 1 Satz 1 EStR).
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