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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hinterbliebenen-Pauschbetrag

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Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, denen auf Grund der in § 33b Abs 4 Nr 1 – 4 EStG genannten Vorschriften laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen die Einkünfte mindernden Pauschbetrag von 370 EUR jährlich (§ 33b Abs 4 EStG; § 50 Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Die in § 33b Abs 4 EStG genannten Vorschriften sind das Bundesversorgungsgesetz oder ein Gesetz, das seine entsprechende Anwendung erklärt, zB das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80), das Zivildienstgesetz (§ 47), das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5), das Infektionsschutzgesetz (§ 51) und das Gesetz zur Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1), das Bundesfreiwilligendienstgesetz (§ 13). Weiter werden genannt die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, die beamtenrechtlichen Vorschriften zu Gunsten der Hinterbliebenen eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten und die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Entscheidend ist die Bewilligung der Hinterbliebenenbezüge; ob sie tatsächlich geleistet werden ist unerheblich. Deshalb wird der Pauschbetrag gewährt, wenn das Recht auf diese Bezüge ruht oder abgefunden worden ist (§ 33b Abs 4 Satz 2 EStG). Heiratet eine anspruchsberechtigte Person wieder oder haben über 18 Jahre alte Waisen die Schul- oder Berufsausbildung beendet, entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge und damit der Pauschbetrag. Lebt der Anspruch wieder auf, zB weil die Ehe eines wiederverheirateten Hinterbliebenen aufgelöst wird, wird auch der Pauschbetrag wieder gewährt.

 

Rz. 4

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er ist deshalb nicht zu ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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