Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, denen auf Grund der in § 33b Abs 4 Nr 1 – 4 EStG genannten Vorschriften laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen die Einkünfte mindernden Pauschbetrag von 370 EUR jährlich (§ 33b Abs 4 EStG; § 50 Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Die in § 33b Abs 4 EStG genannten Vorschriften sind das Bundesversorgungsgesetz oder ein Gesetz, das seine entsprechende Anwendung erklärt, zB das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80), das Zivildienstgesetz (§ 47), das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5), das Infektionsschutzgesetz (§ 51) und das Gesetz zur Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1), das Bundesfreiwilligendienstgesetz (§ 13). Weiter werden genannt die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, die beamtenrechtlichen Vorschriften zu Gunsten der Hinterbliebenen eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten und die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Entscheidend ist die Bewilligung der Hinterbliebenenbezüge; ob sie tatsächlich geleistet werden ist unerheblich. Deshalb wird der Pauschbetrag gewährt, wenn das Recht auf diese Bezüge ruht oder abgefunden worden ist (§ 33b Abs 4 Satz 2 EStG). Heiratet eine anspruchsberechtigte Person wieder oder haben über 18 Jahre alte Waisen die Schul- oder Berufsausbildung beendet, entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge und damit der Pauschbetrag. Lebt der Anspruch wieder auf, zB weil die Ehe eines wiederverheirateten Hinterbliebenen aufgelöst wird, wird auch der Pauschbetrag wieder gewährt.

 

Rz. 4

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er ist deshalb nicht zu kürzen, wenn der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden hat oder der Hinterbliebene nicht während des ganzen Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig war.

 

Rz. 5

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Ist ein Hinterbliebener, dem der Pauschbetrag zusteht, gleichzeitig behindert, so erhält er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch den >  Behinderten-Pauschbetrag. Ebenso erhalten Ehegatten, die beide die Voraussetzungen des § 33b Abs 4 EStG erfüllen, beide den Pauschbetrag für Hinterbliebene, da dieser personenbezogen ist.

 

Rz. 6

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der Antrag auf Gewährung eines Pauschbetrags kann im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, in der > Steuererklärung für die ESt-Veranlagung, im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) – außer im Revisionsverfahren – sowie im Rahmen einer Änderung des Steuerbescheids (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) gestellt werden. Bei ArbN gehört der Pauschbetrag zu den vom FA gebildeten Zusatzmerkmalen (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG), die das FA auf Antrag bildet. Nur bei erstmaliger Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist ein Antrag beim FA erforderlich (Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 15, 16).

 

Rz. 7

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene sind dem FA amtliche Unterlagen vorzulegen. Das ist idR der Rentenbescheid oder ein entsprechender Bescheid der nach Beamtenrecht zuständigen Behörde. Aus den Unterlagen muss die Bewilligung von laufenden Hinterbliebenenbezügen iSd § 33b Abs 4 EStG oder aber der Grund hervorgehen, weshalb diese Hinterbliebenenbezüge ruhen (zB §§ 64, 65 BVG).

 

Rz. 8

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der amtliche Bescheid zum Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags ist > Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO, § 175 AO. Folglich können ESt-Bescheide innerhalb der Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 10 ff) für alle Kalenderjahre geändert werden, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt. Die Festsetzungsfrist (> Verjährung) endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs 10 AO).

 

Rz. 9

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Stpfl Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs 6 EStG) oder Kindergeld hat, und nimmt das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, kann dieser auf Antrag auf den Stpfl übertragen werden (§ 33b Abs 5 EStG). In Übertragungsfällen muss es sich nicht unbedingt um ein Kind des Stpfl handeln. Übertragen werden kann zB auch auf Großeltern oder Stiefeltern (> Kinderfreibeträge Rz 170 ff). Die Übertragung ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl den Pauschbetrag dadurch mehr als einmal erhält, also aus eigenem und übertragenem Recht. Es gilt Entsprechendes wie beim > Behinderten-Pauschbetrag Rz 62 ff (vgl § 33b Abs 5 EStG).

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