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Soldatenversorgungsgesetz / § 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene

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(1) 1Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

 

1.

für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,

 

2.

für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,

 

3.

für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

 

4.

für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

 

5.

für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

 

(2) 1Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

 

1.

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

 

a)

sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

 

b)

sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

 

c)

einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

 

2.

wegen körperlicher, geistiger o...

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