Rz. 70

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die FinVerw ist an die in § 65 Abs 1 und 2 EStDV vorgeschriebenen amtlichen Nachweise der Versorgungsbehörde gebunden (BFH 114, 491 = BStBl 1975 II, 394; BFH/NV 1998, 1474). Das Versorgungsamt/Sozialamt hat stellvertretend für andere Behörden in ausschließlicher Zuständigkeit die gesundheitlichen Voraussetzungen festzustellen, die außerhalb der eigenen Zuständigkeit verschiedene Berechtigungen auslösen. Das gilt nicht nur für den GdB, sondern auch für die Feststellungen zu den gesundheitlichen Merkmalen und den Zeitpunkt ihres Eintritts (BFH 161, 459 = BFH/NV 1991, 248), zB für die Hilflosigkeit (EFG 2000, 684). Dem FA fehlt die Sachkunde zur eigenständigen Prüfung der medizinischen Sachverhalte (BFH/NV 1998, 1474).

 

Rz. 71

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein > Verwaltungsakt, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellt (vgl § 65 EStDV), ist ein > Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 und § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO (BFH 145, 545 = BStBl 1986 II, 245; BFH 164, 198 = BStBl 1991 II, 717; BFH 152, 488 = BStBl 1988 II, 436). Das FA hat diesen Bescheid selbst dann zu beachten, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist (BFH 158, 375 = BStBl 1990 II, 60). In Todesfällen wirkt die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts iSd § 152 Abs 1 SGB IX nur solange, wie die zu beurteilenden gesundheitlichen Merkmale unverändert bleiben (EFG 2002, 280). Ergänzend § 65 Abs 4 EStDV und > Rz 35 f.

 

Rz. 72

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Folglich können Steuerbescheide hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrags innerhalb der Festsetzungsfrist für alle Kalenderjahre geändert werden, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (BFH 164, 198 aaO; BFH 145, 545 aaO). Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten (> Menschen mit Behinderungen Rz 5, 6 und 8 ff). Wenn der Stpfl den Behinderten-Pauschbetrag für den VZ noch nicht geltend gemacht hat, kann er dies im Rahmen der Änderung des Bescheids nachholen (BFH 145, 545 aaO; > Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden Rz 42).

 

Rz. 73

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Soweit für die Steuerfestsetzung ein > Grundlagenbescheid (zB ein Schwerbehindertenausweis mit rückwirkender Kraft) maßgebend ist, endet die Festsetzungsfrist (> Verjährung) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Der Antrag zur Feststellung der Behinderung muss jedoch vor Ablauf der Festsetzungsfrist des betroffenen Steuerbescheides beantragt worden sein (§ 171 Abs 10 AO; > Verjährung Rz 26).

 

Rz. 74

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein herabgesetzter GdB ist ab dem Neufeststellungszeitpunkt und nicht erst ab Bestandskraft des Neufeststellungsbescheids zu berücksichtigen (BFH 158, 375 = BStBl 1990 II, 60; BFH 244, 436 = BStBl 2014 II, 525).

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