Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Stpfl durch die Pflege einer hilflosen Person entstehen, kann er einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR im Kalenderjahr geltend machen, die vom GdE abgezogen werden (§ 33b Abs 6 EStG). Dieser Betrag ist seit dem 01.01.2002 unverändert geblieben (vgl BT-Drs 19/5034, 13f mwN).

Voraussetzung ist, dass der Stpfl

die hilflose Person (> Rz 4) in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Hilflosen persönlich pflegt (> Rz 3–4/1),
die Pflege zwangsläufig übernommen hat (> Rz 5, 6),
der Stpfl für die Pflege keine Einnahmen erhält (> Rz 7).

"Geltend machen" besagt, dass der Stpfl die gewünschte Steuerermäßigung mit seiner > Steuererklärung beim FA unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts anfordern soll, ohne dass es auf einen förmlichen Antrag ankommt (> Antragsgebundene staatliche Leistungen).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der Pauschbetrag ist im StRefG 1990 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) mit dem Ziel eingeführt worden, die häusliche Pflege zur Entlastung der Krankenkassen zu stärken und dazu die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Betreuung eines Schwerpflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen. Er soll einen steuerlichen Ausgleich dafür schaffen, dass die Pflege eines ständig Hilflosen zahlreiche Belastungen mit sich bringt, die nur schwer oder gar nicht zu belegen sind (BT-Drs 11/2157, 151f).

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der Pflege-Pauschbetrag gilt grundsätzlich sämtliche AgB ab, die durch die Pflege einer hilflosen Person entstehen (zu Ausnahmen > Rz 10). "Pflege" ist die im Einzelfall notwendige häusliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung des ‚Hilflosen’ (> Rz 4). Es reicht nicht aus, wenn der Stpfl nur bestimmte Leistungen übernimmt, zB Einkaufs-, Putz- und Reinigungsdienste. § 33b Abs 6 EStG stellt auf die persönliche Pflege durch den Stpfl ab, die er der Pflegeperson in seiner eigenen oder in deren Wohnung leistet. Gedacht ist an eine auf Dauer angelegte Pflege (deshalb ist auch eine zeitanteilige Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nicht vorgesehen – ergänzend > Rz 8). Dies schließt nicht aus, dass der Stpfl sich zur Unterstützung zeitweise (zB für Stunden, Tage oder während des Urlaubs) einer ambulanten Pflegekraft bedient (> R 33b Abs 4 EStR). Unschädlich ist es auch, wenn die persönliche Pflege neben einer vom Pflegebedürftigen selbst beschäftigten ambulanten Pflegekraft ausgeübt wird. Keine eigene Wohnung iSd § 33b Abs 6 EStG ist idR die Unterkunft des Pflegebedürftigen in einem Alten- oder > Pflegeheim. Der Pflege-Pauschbetrag kann aber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige in einem Heim untergebracht ist und nur am Wochenende in der Wohnung des Stpfl betreut wird (EFG 1995, 722). Eltern erwachsener behinderter Menschen können den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, selbst wenn die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim (vollstationär) untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Stpfl betreut wird (BMF vom 14.04.2003, BStBl 2003 I, 360, formal aufgehoben für nach dem 31.12.2012 verwirklichte Steuertatbestände durch BMF vom 24.03.2014, BStBl 2014 I, 606).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Wohnung, in der der Hilflose (> Rz 4) gepflegt wird, muss grundsätzlich im > Inland belegen sein. Um diese Regelung europarechtstauglich zu machen, gilt seit dem VZ 2013, dass der ,Hilflose’ auch in einem EU/EWR-Mitgliedstaat gepflegt werden kann (vgl § 33b Abs 6 Satz 5 EStG idF von Art 2 des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl 2013 I, 1809 [1814])). Auch bei Pflege im > Ausland muss aber die ‚Hilflosigkeit’ der gepflegten Person nachgewiesen werden (> Rz 4/1).

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. > Hilflosigkeit idS liegt auch vor, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den vorgenannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs 6 Satz 3 und 4 EStG). Eine Behinderung iSd § 33b Abs 1 bis 3 EStG muss damit nicht verbunden sein (ergänzend > Behinderten-Pauschbetrag Rz 26ff); die Hilflosigkeit kann deshalb auch altersbedingt sein. Die Definition des Hilflosen entspricht derjenigen des Schwerstpflegebedürftigen nach den §§ 14, 15 SGB XI.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Zum Nachweis der Hilflosigkeit der gepflegten Person > Behinderten-Pauschbetrag Rz 28, 29 und BFH/NV 2015, 975. Für im EU/EWR-Bereich gepflegte Personen > Behinderten-Pauschbetrag Rz 32ff. Zu Aufwendungen für die Pflege eines noch nicht hilflosen, aber kranken Angehörigen vgl BFH 182, 352 = BStBl 1997 II, 558 sowie > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit.

 

Rz. 5

Stand: EL 116 – E...

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