Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Bestimmte Steuerermäßigungen wie zB für > Außergewöhnliche Belastungen erhält der Stpfl nur, wenn er sie beantragt. Das geschieht idR mit der > Steuererklärung. Auch die Erstattung überzahlter LSt muss der ArbN idR beantragen (> Antragsveranlagung). Entsprechendes gilt für die ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 112 ff), die Altersvorsorge-Zulage für die > Riester-Rente (vgl § 90 Abs 4 Satz 1 iVm § 89 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 86, 100) und die Wohnungsbau-Prämie (> Wohnungsbau-Prämiensparen). Auch das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden (§ 67 EStG; § 9 BKGG; > Kindergeld Rz 50).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Für einen Antrag gelten regelmäßig Ausschlussfristen, nach deren Ablauf er nicht mehr wirksam gestellt werden kann. In einem Berichtigungsverfahren wegen neuer, für den Stpfl günstiger Tatsachen kann auch nach der Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Steuerbescheids noch eine Steuerminderung beantragt werden (BFH 141, 532 = BStBl 1985 II, 117; BFH 157, 488 = BStBl 1989 II, 960). Der Antrag selbst ist aber keine neue Tatsache iSv § 173 AO (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14/1). Deshalb führt die Bindung einer Steuervergünstigung an einen Antrag zu deren Verlust, wenn sie nicht rechtzeitig beantragt wird und eine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Wird die Festsetzung einer Steuer oder ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung beantragt, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange über den Antrag noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist (Ablaufhemmung iSv § 171 Abs 3 AO; > Verjährung Rz 21 ff; zur Anlaufhemmung vgl § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO).

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