Rz. 23

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der ArbN kann die Art des Nachweises grundsätzlich selbst bestimmen. Er kann für jeden VZ wählen, ob er seine Aufwendungen anhand von Belegen und einem Fahrtenbuch im Einzelnen nachweisen (> Rz 3 ff) oder seine Kosten anhand von tatsächlichen Aufwendungen glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung) will und einen fahrzeugspezifischen Km-Satz ansetzen (> Rz 18, 20) oder ob er einfach den amtlichen Km-Satz als WK ansetzen will (> Rz 21). Bei einem Wechsel des Kfz ist der ArbN frei, innerhalb eines Kalenderjahres vom amtlichen zu einem individuellen Km-Satz zu wechseln (BFH 167, 421 = BStBl 1992 II, 854).

 

Rz. 24

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Randziffer einstweilen frei.

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