Rz. 18

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Weist der ArbN die Unterhaltskosten seines Kfz nur teilweise im Einzelnen nach, kann er weitere dem Grunde nach feststehende Aufwendungen, besonders Treibstoffkosten, vom FA schätzen lassen (H 9.5 Einzelnachweis LStH). Dabei darf das FA von den für den Stpfl ungünstigsten Umständen, dh von den niedrigsten Benzinpreisen und dem niedrigsten Treibstoffverbrauch ausgehen (BFH 167, 421 = BStBl 1992 II, 854).

 

Rz. 19

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Dagegen erkennt der BFH die in den Tabellen der Kraftfahrerverbände ausgewiesenen Beträge nicht als Nachweis der tatsächlichen Kosten an (BFH 90, 498 = BStBl 1968 II, 126; BFH 131, 53 = BStBl 1980 II, 651). Denn durch ihre Anwendung würde nur die typisierende Schätzung der LStR (> Rz 21, 22) durch eine andere typisierende Schätzung ersetzt (BFH 167, 421 – aaO).

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