Rz. 21

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten (> Rz 4 ff) kann der ArbN die amtlichen Km-Sätze für Dienstreisen ansetzen, die seit 2014 gesetzlich vorgegeben sind (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG; > R 9.5 Abs 1 Satz 5 LStR); dies gilt, soweit nicht die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG anzusetzen ist. Diese Km-Sätze betragen beim Pkw 0,30 EUR, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR (BMF vom 24.10.2014 Rz 36, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 1) sowie beim Fahrrad 0,05 EUR je Fahrtkilometer. Zu weiteren Einzelheiten > Reisekosten Rz 63 ff. Sie gelten auch, wenn sie ausnahmsweise zu einer > Offensichtlich unzutreffende Besteuerung führen.

 

Rz. 22

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten (zu Einzelheiten > Austauschmotor und > Kraftfahrzeugunfall) werden neben den Km-Sätzen berücksichtigt, nicht aber Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Kfz zusammenhängen, wie zB Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung (BFH/NV 2000, 1343 mwN) oder für Zubehör wie Winterreifen, ABS, Schneeketten, Autoradio, Kopfstützen im Fond (EFG 1997, 856) oder für einen Fahrer. Die Aufwendungen für den Fahrer sind zwar außergewöhnlich; sie gelten aber bisher nicht als Kraftfahrzeugkosten, sondern als sog gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG (> Lebensführung Rz 4 ff). Nachdem BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 – BFH/NV 2010, 285 das Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 EStG auf den Haushalt des Stpfl und den Familienunterhalt reduziert hat, können uE die zeitanteilig auf den Einsatz des Fahrers für berufliche Fahrten entfallenden Aufwendungen als WK abgezogen werden. Zum Abzug der Prämien zur Haftpflichtversicherung als SA > R 10.5 EStR sowie > Haftpflichtversicherungsprämien; ergänzend > Kraftfahrzeugversicherung. Mit den Km-Sätzen sind die Versicherungsprämien für eine Vollkaskoversicherung abgegolten (BFH/NV 2000, 1343).

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