Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Aufwendungen für die Benutzung des eigenen privaten Kfz können für einen ArbN je nach Art und Anlass der einzelnen Fahrt

bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit (zum Begriff > Reisekosten Rz 20 ff) oder bei einem beruflich veranlassten Umzug (> Umzugskosten Rz 41) in tatsächlicher Höhe (ggf mit > Kilometer-Pauschalen Rz 5; > Reisekosten Rz 63 ff) oder für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte (bzw einem Sammelpunkt/weiträumigen Tätigkeitsgebiet) sowie bei > Doppelte Haushaltsführung Rz 112 ff im Rahmen der > Entfernungspauschale als > Werbungskosten abziehbar sein oder
für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium in tatsächlicher Höhe oder bei Fahrten zur einer Vollzeit-Bildungsstätte mit der Entfernungspauschale als > Sonderausgaben berücksichtigt werden (> Bildungsaufwendungen Rz 55), oder
in tatsächlicher Höhe oder im Rahmen einer Fahrtkosten-Pauschale > Außergewöhnliche Belastungen sein (> Krankheitskosten Rz 10 Besuchsfahrten; > Krankheitskosten Rz 10 Fahrtkosten; > Menschen mit Behinderungen Rz 8 ff; > Kurkosten Rz 11), oder
privat veranlasste und deshalb steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen für die persönliche > Lebensführung sein.

Andererseits kann

der Ersatz der Aufwendungen für das beruflich genutzte Fahrzeug durch den ArbG in bestimmtem Umfang steuerfrei sein (vgl insbesondere > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff, > Reisekostenvergütungen, > Doppelte Haushaltsführung Rz 112 ff, 160 ff, > Umzugskosten Rz 5 ff, 11 ff, 41) oder
ein auch für private Zwecke genutzter Dienst- oder Firmenwagen für den ArbN zu > Arbeitslohn führen (> Kraftfahrzeuggestellung).

Weitere Themen behandeln zB die Stichworte > Haftpflichtversicherungsprämien, > Kraftfahrzeug-Pflegepauschale, > Kraftfahrzeugunfall, > Kraftfahrzeugversicherung, > Parkgebühren. Wie der tatsächliche Aufwand steuerlich im Einzelnen ermittelt und nachgewiesen wird, erläutert das Stichwort > Kraftfahrzeugkosten.

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