Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen müssen nicht willentlich getätigt werden, um als WK oder BA abziehbar zu sein. Auch Wertabgaben, die den Stpfl unfreiwillig treffen, können als WK abziehbar sein. Entscheidend für den die Einkünfte mindernden Abzug ist, in welchem Veranlassungszusammenhang der Verlust eingetreten ist. Zu Einzelheiten (> Werbungskosten Rz 41 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird dem ArbN ein >  Arbeitsmittel gestohlen, führt dies grundsätzlich zu WK. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsmittel anlässlich seiner beruflichen oder bei privater Verwendung gestohlen wird. Wird zB der PKW eines ArbN nahezu ausschließlich beruflich genutzt, ist auch das Abstellen vor der eigenen Wohnung von der fast ausschließlich beruflichen Nutzung mit umfasst. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das die AfaA auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dazu muss der Stpfl aber private Ursachen für den Verlust setzen wie zB das Abstellen auf dem Weihnachtsmarkt (BFH 218, 56 = BStBl 2007 II, 762). Nur dann sind die Aufwendungen nicht als WK abziehbar (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586). Vgl auch BFH 204, 466 = BStBl 2004 II, 491 zum Verlust der Violine einer Orchestermusikerin, und BFH 195, 140 = BStBl 2001 II, 194 zum Diebstahl eines Instruments. Zu berücksichtigen ist der durch den Diebstahl eintretende Wertverlust (> Rz 4).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der Diebstahl eines Wirtschaftsguts, das kein Arbeitsmittel ist, führt dem Grunde nach nur dann zu WK, wenn es bei seiner Verwendung zu beruflichen Zwecken entwendet oder wenn der Verlust sonst eng mit der Berufssphäre des ArbN verknüpft ist und die im Einzelfall zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren (vgl BFH 204, 466, aaO mwN; BFH 135, 479 = BStBl 1982 II, 442; BFH 147, 161 = BStBl 1986 II, 771 mwN; Anm von Offerhaus, StBp 1986, 239, sowie Loy, DB 1988, 21). Für einen Fahrraddiebstahl aus dem Keller der Privatwohnung trifft das nicht zu (EFG 2011, 789). Auch bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden (ebenso EFG 1991, 193 bezüglich des Diebstahls eines Pelzmantels am Arbeitsplatz; aA Woring, DStZ 1991, 76).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch der Verlust der privaten Nutzung vorbehaltene Gegenstände durch Diebstahl auf einer Dienstreise oder anderen Auswärtstätigkeit führt nicht ohne weiteres, sondern nur dann zu WK, wenn das gestohlene Stück des persönlichen Reisegepäcks für die Durchführung der Dienstreise notwendig war und der ArbN die nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (BFH 178, 171 = BStBl 1995 II, 744; EFG 1999, 1216 zum Schmuckdiebstahl auf einer Dienstreise).

 

Rz. 3/2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein Kraftfahrzeug des ArbN, das nicht ausnahmsweise > Arbeitsmittel ist (> Rz 2), wird zu beruflichen Zwecken verwendet, wenn es für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei Dienstreisen benutzt wird (vgl BFH 142, 137 = BStBl 1985 II, 10). Die berufliche Nutzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Abfahrt von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte bis zur Rückkehr, sofern die berufliche Fahrt nicht aus privater Veranlassung unterbrochen worden ist; Parkzeiten am Arbeitsplatz oder während der Dienstreise – auch das Abstellen über Nacht – gehören zur beruflichen Verwendung (vgl BFH 168, 542 = BStBl 1993 II, 44; BFH 218, 56 = BStBl 2007 II, 762; von Bornhaupt, DStZ 1992, 777). Bei dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs anlässlich einer Dienstreise wird der Schaden neben den amtlichen Km-Sätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) berücksichtigt. Auch wenn das Fahrzeug vom Parkplatz am Arbeitsplatz gestohlen wird, sind die Aufwendungen nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten, weil ein solcher Wertverlust nicht zu den gewöhnlichen Aufwendungen für das Kfz gehört; es gilt das Gleiche wie bei einem Unfall (> Entfernungspauschale Rz 75 ff [77]).

 

Rz. 3/3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Mit der Berufssphäre des ArbN kann ein Diebstahl eng verknüpft sein, wenn seine Ursache zB in einem Racheakt gegen einen Polizeibeamten liegt; vgl BFH 135, 479 = BStBl 1982 II, 442 zur Beschädigung eines privat abgestellten Pkw. Ein solcher Grund kann ggf auch ursächlich für den Diebstahl von Bekleidung, Hausrat oder Geld aus der privaten Wohnung sein.

 

Rz. 4

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Abziehbar ist der Wertverlust (AfaA) iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 iVm § 7 Abs 1 Satz 7 EStG, also der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der anteilig auf die nach dem Diebstahl verbleibende Zeit der Gesamtnutzungsdauer, also unter Anrechnung der bereits angefallenen (normalen) AfA verbleibt (BFH 173, 73 = BStBl 1994 II, 256; BFH 178, 207 = BStBl 1995 II, 744; BFH 178, 171 – aaO; > Reisekosten Rz 129). Ersatzleistungen Dritter (zB Versicherung, ArbG) mindern den abziehbaren Betrag (> Rz 9). EFG 2006, 1822 stellt auf die Differenz zwischen Verkehrswert des gestohlenen Pkws und der Versicherungsleistung ab. Der Stpfl trägt die > Beweislast für den Schaden.

 

Rz. 5

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