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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Diebstahl

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Aufwendungen müssen nicht willentlich getätigt werden, um als WK oder BA abziehbar zu sein. Auch Wertabgaben, die den Stpfl unfreiwillig treffen, können als WK abziehbar sein. Entscheidend für den die > Einkünfte mindernden Abzug ist, in welchem Veranlassungszusammenhang der Verlust eingetreten ist. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 41 ff; > Substanzverlust.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Wird dem ArbN ein > Arbeitsmittel gestohlen, führt dies grundsätzlich zu WK. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsmittel anlässlich seiner beruflichen oder bei privater Verwendung gestohlen wird. Wird zB der PKW eines ArbN nahezu ausschließlich beruflich genutzt, ist auch das Abstellen vor der eigenen Wohnung von der fast ausschließlich beruflichen Nutzung mit umfasst. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das die AfaA auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dazu muss der Stpfl aber private Ursachen für den Verlust setzen wie zB das Abstellen auf dem Weihnachtsmarkt (BFH 218, 56 = BStBl 2007 II, 762). Nur dann sind die Aufwendungen nicht als WK abziehbar (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586). Vgl auch BFH 204, 466 = BStBl 2004 II, 491 zum Verlust der Violine einer Orchestermusikerin, und BFH 195, 140 = BStBl 2001 II, 194 zum Diebstahl eines Instruments. Zu berücksichtigen ist der durch den Diebstahl eintretende Wertverlust (> Rz 4; > Meistergeige).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Diebstahl eines Wirtschaftsguts, das kein Arbeitsmittel ist, führt dem Grunde nach nur dann zu WK, wenn es bei seiner Verwendung zu beruflichen Zwecken entwendet oder wenn der Verlust sonst eng mit der Berufssphäre des ArbN verknüpft ist und die im Einzelfall zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren (vgl BFH 204, 466, aaO mwN; BFH 135, 479 ...

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